Betriebsanweisungen als Unterweisungsgrundlage

Schmuckbild Unterweisung

Grundlage für die Unterweisung sind die in der Betriebsanweisung festgelegten Regeln. Immer mehr Gesetze und Verordnungen fordern konkret die Erstellung von Betriebsanweisungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsanweisungen auch dann erforderlich sind, wenn z. B. Gefahrstoffe erst während des Arbeitsprozesses entstehen. Solche Fälle sind denkbar, wenn z. B. Schweißrauche an benachbarte Arbeitsplätze gelangen können.

Laut § 14 Gefahrstoffverordnung müssen Betriebsanweisungen die Grundlage für Unterweisungen darstellen und alle wesentlichen Informationen zu den verwendeten chemischen Stoffen enthalten. Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung schnell und verlässlich erkennen können, welche Gefährdungen von den verwendeten Stoffen ausgehen, wie sie sich davor schützen können und welche Maßnahmen der Ersten Hilfe angezeigt sind.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollen bei der Erstellung von Betriebsanweisungen beratend mitwirken. Es empfiehlt sich, die Beschäftigten an der Erstellung der Betriebsanweisung zu beteiligen. Regeln die gemeinsam erstellt werden, werden eher befolgt. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht.

Wichtige Hinweise zu den Inhalten und zur Gestaltung von Betriebsanweisungen enthält die DGUV Information 211-010: Sicherheit durch Betriebsanweisungen. Sie enthält auch eine Übersicht, welche Tätigkeiten und Gefährdungen eine konkrete Betriebsanweisung erfordern.
Die DGUV Information 213-016: Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung enthält Vorschläge zur Gestaltung von Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung.

Laut §12 Betriebssicherheitsverordnung können auch Gebrauchs- und Betriebsanleitungen von Herstellern als Grundlage für die Unterweisung zu Arbeitsmitteln und Maschinen genutzt werden. Vorausgesetzt, sie enthalten die erforderlichen Informationen, die in einer Betriebsanweisung beschrieben werden müssen.

Siehe auch: Betriebsanweisungen der BGN für Gefahrstoffe und Arbeitsmittel