1. Einleitung

Es kommt häufig vor, dass auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Beschäftigte eines anderen Unternehmens Arbeiten verrichten, z. B. Beschäftigte von Zuliefer- oder Handwerksbetrieben. Im Normalfall wurde das fremde Unternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt; die Beschäftigten des Fremdunternehmens stehen mit dem Auftraggeber üblicherweise nicht in einer arbeitsvertraglichen Beziehung.

Beschäftigte von Fremdfirmen müssen sich sehr schnell auf eine neue Arbeitsumgebung einstellen. Die Zuständigkeit und die Verantwortlichkeit müssen bei jedem Einsatz auf neuem Terrain immer wieder neu geregelt werden.

Diese Ausgangsbedingungen haben leider oft ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko, auch für die Stammbelegschaft, zur Folge.

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" enthält für solche Arbeiten in den §§ 5 und 6 wichtige Bestimmungen, die der betrieblichen Praxis gerecht werden.

Für den Einsatz von Beschäftigten von Zeitarbeitsunternehmen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder unterliegen Projekte der Baustellenverordnung, gelten andere bzw. zusätzlichen Regelungen.

 

Autor: Hartmann
2018-4-11