Im Hinblick auf die Überwachungstätigkeit der Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger regelt das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) die Zuständigkeiten.
Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben eine entsprechende Vereinbarung über die gegenseitige Beauftragung im Hinblick auf Überwachung und Beratung in "Fremdunternehmen" gemäß §17 Abs. 2 SGB VII geschlossen. Die Vereinbarung lässt die Aufgaben des originär zuständigen Unfallversicherungsträgers im Übrigen unberührt.
§ 17 (2) SGB VII Überwachung und Beratung |
Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen. |