2. Zusammensetzung

Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind:

Außerdem werden eingeladen:

Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung des ASA ist die Leitung. Sie oder eine von ihr bevollmächtigte Person muss während der Sitzung anwesend sein. Wenn die Leitung ihre Aufgaben einer beauftragten Person überträgt, ist diese mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Die Leitung kann, wenn sie sich vertreten lässt, ihre beauftragte Person dauerhaft oder für einzelne Sitzungen bestimmen. Der Ausschuss sollte sich eine Geschäftsordnung geben (vgl. 4.).

Die Vorbereitung des ASA kann die Leitung an geeignete Personen delegieren. Die Leitung oder ihre beauftragte Person sollte den Vorsitz übernehmen, um damit die Bedeutung des Arbeitsschutzausschusses zu unterstreichen. Die im Arbeitsschutzausschuss tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt können nicht zu beauftragten Personen der Leitung im Ausschuss bestimmt werden.

Über die Anzahl der teilnehmenden Sicherheitsbeauftragten gibt es keine Vorgaben. Unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße und der Betriebsorganisation können mehrere Sicherheitsbeauftragte aus verschiedenen Bereichen als Ausschussmitglieder in Frage kommen. Je nach geplanten Themen können die teilnehmenden Sicherheitsbeauftragten variieren.

Zu den Sitzungen der ASA können weitere Personen hinzugezogen werden. Dies können Fachleute aus dem innerbetrieblichen Bereich (z. B. Personalverwaltung, Instandhaltung, Technik, Arbeitsorganisation) oder aus dem außerbetrieblichen Bereich (z. B. Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht, Planer) sein.

Im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses sollte für jedes permanente Ausschussmitglied eine Stellvertretung benannt werden.

 

 

Autor: Blümcke
2016-6-12