4. Geschäftsordnung

Eine Geschäftsordnung für den Arbeitsschutzausschuss kann bspw. folgenderweise aussehen:

Geschäftsordnung des Arbeitsschutzauschusses der Firma

§ 1 Aufgabe

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten.

§ 2 Zusammensetzung

  • die Leitung oder eine von ihr beauftragte Person
  • zwei Mitglieder des Betriebsrates/Personalrates (falls vorhanden)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt/Betriebsärztin
  • Sicherheitsbeauftragte
  • die Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden)

Der Arbeitsschutzausschuss ist beratungsfähig, wenn ... anwesend sind.

§ 3 Vorsitz

Den Vorsitz führt die Leitung oder ihre beauftragte Person.

§ 4 Schriftführer

Die Schriftführung übernimmt ...

§ 5 Protokoll

Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen.
Diese ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu versenden.
Das Sitzungsprotokoll führt die teilnehmenden Personen namentlich auf.

§ 6 Sitzungstermine

Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses finden mindestens einmal im Quartal statt.
Sie werden im Voraus festgelegt.
Aufgrund besonderer Anlässe können weitere außerordentliche Sitzungen anberaumt werden.

§ 7 Einladungen

Die Einladung erfolgt mindestens ... Tage vor dem Sitzungstermin.

§ 8 Tagesordnung

Vorschläge zur Tagesordnung sind mindestens ... Tage vor der Sitzung an den Ausschussvorsitzenden zu richten.
Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von allen Mitgliedern des Ausschusses gestellt werden.
Die Tagesordnung wird mit der Einladung den Mitgliedern rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.

§ 9 Arbeitsunterlagen

Arbeitsunterlagen zu den Tagesordnungspunkten werden mit der Einladung versandt.

§ 10 Beratende außerordentliche Mitglieder

Zu den Sitzungen des Ausschusses können von Fall zu Fall weitere inner- und außerbetriebliche Fachleute zu spezifischen Themen eingeladen werden.

 

 

Autor: Hartmann
2016-6-12