Eine rechtlich verbindliche Staffelung zur Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten ist in der DGUV Vorschrift 1 nicht enthalten.
Die BGN empfiehlt jedoch folgende Mindestanzahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten
zur Erfüllung der Anforderungen nach § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) |
Ab 500 regelmäßig Beschäftigten: Pro jeweils 200 weiteren angefangen regelmäßig Beschäftigten je 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter. |
Unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien kann jedoch die Bestellung weiterer Sicherheitsbeauftragter notwendig werden:
Nachfolgend finden Sie hierzu einige Praxisbeispiele aus unseren Branchen.
Kriterium "Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren"
In einem Backbetrieb mit 50 Beschäftigten wurde bislang eine Person als Sicherheitsbeauftragter bestellt. Der Betrieb weist jedoch einige Besonderheiten auf: Die Produktion befindet sich in einem denkmalgeschützten Altbau, in dem die einzelnen Arbeitsbereiche durch zahlreiche Höhenunterschiede, Treppen und Ausgleichsstufen voneinander getrennt sind. Damit erhöht sich das Risiko von Sturzunfällen, außerdem wird der innerbetriebliche Transport sehr erschwert und muss teilweise unter ungünstigen Bedingungen manuell erfolgen. Der Betrieb verfügt zudem über einen sehr hohen Anteil an Altmaschinen. Eine Spezialität des Unternehmens ist die Herstellung von Holzofenbrot, wobei das zum Feuern benutzte Holz selbst von den eigenen Beschäftigten zugesägt wird. Auf Grund der im Betrieb bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren erscheint daher die Bestellung eines zusätzlichen Sicherheitsbeauftragten sinnvoll.
Kriterium "Anzahl der regelmäßig Beschäftigten"
Ein Schokoladenbetrieb mit 320 Beschäftigten hat 4 Sicherheitsbeauftragte entsprechend der Bestellstaffel bestellt. Für die Produktion der Oster- und Weihnachtsprodukte fährt der Betrieb Sonderschichten und beschäftigt dafür zeitweise 100 weitere Beschäftigte (Saisonarbeit). Eine Saison dauert 2 Monate (8 Wochen), die Saisonarbeit zusammen also 16 Wochen. Sie ist damit regelmäßig und bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten mit zu berücksichtigen. Bei 420 regelmäßig Beschäftigten sollte entsprechend der Bestellstaffel mindestens ein weiterer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.
Kriterium "räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten"
Eine Brauerei mit 170 Beschäftigten hat bislang zwei Sicherheitsbeauftragte bestellt: Eine Person aus der Abfüllung und eine Person aus dem Lager. In dieser Konstellation gibt es für wesentliche, räumlich entfernte Betriebsbereiche (Schroterei, Sudhaus, Gär- und Lagerbereich, Filtration) keinen Sicherheitsbeauftragten, so dass die Bestellung mindestens eines weiteren Sicherheitsbeauftragten aus diesen Bereichen empfehlenswert ist.
Kriterium "zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten"
Ein Fleischbetrieb produziert mit insgesamt 150 Beschäftigten in drei Schichten verschiedene Wurstsorten. In zwei Schichten mit jeweils 60 Beschäftigten wird das eigentliche Produkt hergestellt, die dritte Schicht mit 30 Beschäftigten kümmert sich um die Reinigung und Instandhaltung der Anlagen. Bislang wurden der Staffelung entsprechend zwei Sicherheitsbeauftragte bestellt und ausgebildet. Es sollte in jeder Schicht eine Ansprechperson für Arbeitsschutz in der Produktion geben, so dass mindestens ein weiterer Sicherheitsbeauftragter zu bestellen wäre.
Kriterium "fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten"
Ein Hotel mit 270 Beschäftigten hat zurzeit drei Sicherheitsbeauftragte bestellt: Die Hausdame und je eine Person von der Haustechnik und vom Empfang. Allen dreien fehlt die fachliche Nähe zum Küchenbereich, so dass sich hier die zusätzliche Bestellung mindestens einer Person aus der Küche als Sicherheitsbeauftragten empfiehlt.