Eine wirksame "Erste Hilfe" erfordert u. a., dass das vorhandene Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich ist.
Das unterstreicht auch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) und die Arbeitsstättenverordnung. Darin wird gefordert, dass in Betrieben, auf Arbeits-Außenstellen und Baustellen sowie in Kraftfahrzeugen Material (Verbandzeug) für Erste-Hilfe-Leistungen jederzeit bereitgehalten wird.
Zum Erste-Hilfe-Material zählen:
Verbandmaterial, Antidote, medizinische Geräte und Instrumente sowie sonstige Hilfsmittel, die der Durchführung der Ersten Hilfe dienen.
So können bei betriebsspezifischen Gefahren, z. B. wenn die Gefahr durch giftige oder ätzende Stoffe besteht, auch spezielle Medikamente und Geräte, z. B. Atropin-Spritze, Augenspülflasche, zum Ersten-Hilfe-Material gehören. Über das bereitgehaltene Sondermaterial darf nur geschultes Personal oder ein Arzt verfügen.
Die Anforderungen an die Menge des Verbandmaterials sind unterschiedlich, insbesondere hinsichtlich der Art und der Anzahl des notwendigen Verbandmaterials in Verbandkästen oder -schränken oder anderen Behältnissen.
Diese Arbeitssicherheitsinformation gibt einen Überlick über die erforderliche Mindestausstattung der Unternehmen mit Erste-Hilfe-Material und deren Aufbewahrung.