Die Formulierung von § 5 ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind", zeigt deutlich, dass im Mittelpunkt aller diesbezüglichen Bestrebungen die Ermittlung der für den Arbeitsschutz notwendigen Maßnahmen steht. Mit anderen Worten:
Die Gefährdungsbeurteilung dient nicht dem Zweck, alle denkbaren Gefährdungen im Betrieb zu ermitteln und zu dokumentieren. Vielmehr dient sie dazu, relevante Gefährdungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und bei Erfordernis Maßnahmen zur Vermeidung oder weitgehenden Verringerung der Gefährdungen zu treffen.
Damit ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Steuerungsinstrument für den betrieblichen Arbeitsschutz.