Bei der Auswahl von Maßnahmen sind stets die Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu beachten, um ein möglichst hohes Schutzniveau zu erreichen. Konkret heißt dies, dass bei der Festlegung von Maßnahmen eine bestimmte Reihenfolge zu beachten ist:
Bei allen Maßnahmen sind Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
Die Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften) sind zu beachten sowie der Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Als Basismaßnahmen sind generell vorzusehen:
Es ist empfehlenswert, für jede durchzuführende Maßnahme die verantwortliche Person zu benennen und einen Erledigungstermin zu setzen. |
Diese eindeutige Aufgabenübertragung schafft auch eine Selbstverpflichtung zur Umsetzung der Arbeitsschutzerfordernisse im Betrieb. Die Maßnahmenwahl schließt mit der Kontrolle der Maßnahmendurchführung ab. Auch hier sollte die Person benannt werden, der die Durchführung bzw. die Kontrolle obliegt.