Die an Knetmaschinen zu stellenden Anforderungen beim Inverkehrbringen ergeben sich aus der europäischen Maschinenrichtlinie. Diese Anforderungen können durch technische Normen konkretisiert werden. Für Teigknetmaschinen erfolgt diese Konkretisierung mit Hilfe der europäischen Norm EN 453 "Teigknetmaschinen".
Im Folgenden werden ausgewählte Schutzmaßnahmen genannt, die sich aus der Anwendung dieser Norm ergeben. Dies schließt nicht aus, dass auch andere Maßnahmen getroffen werden können, die eine gleichwertige Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.
Der Zugriff zu den Gefahrstellen im Bottich muss verhindert sein, z. B. durch eine feststehende trennende Schutzeinrichtung (Deckel) oder durch eine mit dem Antrieb verriegelte bewegliche trennende Schutzeinrichtung (beweglicher Deckel mit Schalter).
Abb. 2: Kneter mit beweglicher trennender Schutzeinrichtung
An Hubknetern ist eine für den Bewegungsablauf des Knetarmes erforderliche Öffnung in der Schutzeinrichtung zulässig (Abb. 3). Diese Öffnung muss so gestaltet sein, dass es nicht zu Quetsch- bzw. Schergefährdungen aufgrund der Bewegung des Knetarms kommt.
Abb. 3: mögliche Gestaltung der Schutzeinrichtung eines Hubkneters
An Teigknetmaschinen mit nicht ausfahrbarem Bottich darf die Maschine bei geöffneter Schutzeinrichtung (offener Deckel) über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (z. B. Tipptaster) eingeschaltet werden können. Dabei darf das Knetwerkzeug nur in kleinstmöglicher Geschwindigkeit laufen.
Gefahrstellen durch die sich absenkende kraftbetriebene Schutzeinrichtung (z. B. Deckel) und feststehenden Maschinenteilen müssen vermieden sein, z. B. durch eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion (z. B. Druckschaltleiste, Abb. 4) oder durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung (z. B. Tipptaster), mit der die Absenkbewegung der Schutzeinrichtung gesteuert wird.
Abb. 4: Bottichabdeckung mit Druckschaltleiste
Teigknetmaschinen mit ausfahrbarem Bottich müssen so gestaltet sein, dass sich das Knetwerkzeug nur drehen kann, wenn sich Werkzeug und Bottich in Arbeitsstellung befinden.
Gefahrstellen an Laufrollen von ausfahrbaren Bottichen müssen gesichert sein, z. B. durch konstruktive Maßnahmen oder Fußabweiser.
An Teigknetmaschinen mit Boden- oder Seitenauslauf muss der Zugriff zu den Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Austragsöffnung auch von unten bzw. von der Seite her verhindert sein.
Eine Einzugsstelle zwischen rotierendem Bottich und feststehenden Maschinenteilen ist vermieden, wenn zwischen Bottich und dem betreffenden Maschinenteil ein Abstand von mindestens 50 mm eingehalten wird oder durch andere Schutzeinrichtungen gegen Zugriff gesichert ist.
Die Antriebselemente müssen durch feststehende trennende oder bewegliche trennende, mit dem Antrieb verriegelte Schutzeinrichtungen gegen Zugriff gesichert sein.
Beim Öffnen von Schutzeinrichtungen darf die Nachlaufzeit der Teigknetmaschine mit leerem Bottich höchstens 4 s betragen. Wenn dies nicht möglich ist, muss das Öffnen der Abdeckung z. B. durch eine Verriegelungseinrichtung mit Zuhaltung verhindert werden, bis die gefahrbringende Bewegung zum Stillstand gekommen ist.
Zur Minimierung der Mehlstaubemission beim Betrieb von Knetmaschinen muss diese nach EN 453 "Teigknetmaschinen" mit einem geschlossenen Deckel ausgestattet sein.
Alternative Maßnahmen zur Vermeidung von Mehlstaubemissionen beim Betreiben von Knetmaschinen in Bäckereien müssen mindestens die gleiche Wirksamkeit haben. Dies kann beispielsweise erfolgen durch Verwendung einer Zeitverzögerungseinrichtung, die beim Start der Maschine dafür sorgt, dass das Werkzeug sich in seiner langsamsten Geschwindigkeit (beispielsweise mit maximal 120 U/min) mindestens 120 s lang dreht, bevor eine höhere Geschwindigkeit eingestellt werden kann. Alternativ kann zur Verminderung von Mehlstaubemissionen auch eine in der Knetmaschine integrierte Absaugeinrichtung verwendet werden. Eine Ankratzöffnung auf der dem Hubarm gegenüberliegenden Seite wird durch einen z. B. klappbaren, nicht verriegelten Deckel verschlossen.