Das Werkzeug wird bei jeder Umdrehung bis auf wenige Millimeter an die innere Kesselwand herangeführt. Hierdurch entstehen in diesem Bereich Quetschstellen. Bedingt durch das ellipsenartige Führen des Werkzeuges ist eine ständige Quetschstelle nicht vorhanden, sie befindet sich während jeder weiteren Umdrehung an einer anderen Stelle der Kesselwand (s. Skizze 1). Die Quetschstelle "wandert", und somit bildet die gesamte innere Kesselwandung einen Gefahrenbereich, der dem Zugriff entzogen sein muss (s. Skizze 2).

Planeten- Rühr- und Knetmaschinen werden in unterschiedlichsten Ausführungen hergestellt und betrieben. Es handelt sich dabei um kleinere Tisch-Maschinen, Ständer-Maschinen und um Aufsteck-Vorsatzgeräte zu Universalküchenmaschinen. Die Kesseldurchmesser variieren von kleiner als 180 mm bis größer als 510 mm.
Der Zugriff zu dem Gefahrenbereich muss je nach Kesseldurchmesser durch Sicherheitsabstand oder zusätzliche Schutzeinrichtungen verhindert sein.
An Maschinen mit Kesseldurchmesser bis 180 mm muss der Sicherheitsabstand zwischen Kesseloberkante und Werkzeug mindestens 80 mm, bei Kesseldurchmessern bis 260 mm muss der Sicherheitsabstand mindestens 120 mm betragen.
Für diese Kleinmaschinen kann durch die Bauart, z. B. ausladender Kopf, in dem sich das Planetengetriebe mit der Werkzeugaufnahmeeinrichtung befindet, ein erschwerter Zugriff als Schutzmaßnahme ausreichend sein.
Durch einen Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm bei Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion muss an Maschinen mit Kesseldurchmesser von mehr als 260 mm der Gefahrenbereich gesichert sein.
Folgende Schutzeinrichtungen können Anwendung finden:
– eine max. 20 mm über dem Kessel angebrachte, schwenkbare Verkleidung, die über Positionsschalter mit dem Antrieb gekoppelt ist (s. Skizze 3)
o d e r
– über dem Kessel angebrachte Schutzringe, die mit dem Antrieb gekoppelt sind und bei Berührung auf den Positionsschalter so wirken, dass der Antrieb dann abschaltet (s. Skizze 4)
o d e r
– eine max. 20 mm über dem Kessel fest angebrachte Verkleidung (s. Abb. 1)
o d e r
– ein max. 20 mm über dem Kessel angebrachtes Schutzgitter (s. Abb. 2).
Befindet sich in der Verkleidung eine Eingabeöffnung für weitere Zutaten, die den Teigen während der Herstellung zugegeben werden, muss die Eingabeöffnung so gestaltet sein, dass der Zugriff zum Gefahrenbereich verhindert ist. Die leichte Eingabe von Zutaten muss sichergestellt sein.
Die Forderung, der Zugriff zum Gefahrenbereich muss verhindert sein, schließt ein, dass der Antrieb nur in Gang gesetzt werden kann, wenn sich der Kessel in Arbeitsstellung befindet.
![]() Skizze 3 |
![]() Skizze 4 |
Ist bei Maschinen, die als Aufsteck-Vorsatzgeräte ausgeführt sind, eine praktikable Lösung zur Verhinderung des Zugriffes zum Gefahrenbereich in Form der genannten zusätzlichen Schutzeinrichtungen nicht möglich, muss ein Zugriff zum Gefahrenbereich durch Sicherheitsabstände erschwert sein.
Es muss dann der Sicherheitsabstand von der Kesseloberkante bis zum Werkzeug mindestens 120 mm betragen oder der Sicherheitsabstand zwischen der Kesselwand und dem Werkzeug muss mindestens 20 mm betragen.