9. Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten hat
der Arbeitgeber die spezifischen Gefährdungen
zu ermitteln und zu beurteilen, Maßnahmen
festzulegen, diese umzusetzen und
deren Wirksamkeit zu überprüfen. Dies gilt
auch für die Arbeitsplätze in der Küche und
Spülküche einschließlich der Beurteilung
der Küchenlüftung. Dabei sind die aus dem
einschlägigen Recht geforderten Schutzziele
einzuhalten, also eine „gesundheitlich zuträgliche
Atemluft und Raumtemperatur“.
Das bedeutet - dass zur Einhaltung der o. g.
Schutzziele - Wärme-, Feuchte- und Gefahrstofflasten
durch eine wirksame Be- und Entlüftung
abgeführt werden müssen. Wenn
dies durch eine freie Lüftung allein nicht
möglich ist, so ist
- mindestens eine Abluftanlage erforderlich
oder
- eine raumlufttechnische Anlage mit Zuund
Abluft.
Wir empfehlen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
unter Beteiligung von Betreiber,
Küchenplaner, RLT-Anlagenplaner
und Gerätehersteller in Abhängigkeit von
Gerät und individueller bzw. tatsächlicher
Nutzung festzulegen, auf welche Emissionen
die Lüftung ausgelegt werden muss. Die
Festlegungen beziehen sich immer nur auf
den konkreten Einzelfall mit z. B. den gerätespezifischen
Werten und dem vorgesehenen
Nutzungsspektrum. Bei Änderungen
wie z. B. andere Gerätehersteller, andere
Geräteleistungen, anderes Nutzungsspektrum
muss neu bewertet werden, ob weitere
Maßnahmen erforderlich bzw. Maßnahmen
anzupassen sind (z. B. höhere Volumenströme).
Zu beachten ist immer der national vorrangig
zu betrachtende gefährdungs- und
belastungsbezogene Ansatz. Daher sind
folgende Einflussgrößen und Randbedingungen
bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
zu berücksichtigen:
- das Raumvolumen, insbesondere auch
die Deckenhöhe:
Enge Räume und niedrige Decken erfordern
besonders wirksame und gezielte
Lüftungsmaßnahmen. Hier sind insbesondere
hohe Anstrengungen erforderlich,
um die Zuluft zugfrei und dennoch
wirksam in den Raum einzubringen.
- Lüftungstechnische Einrichtungen:
Die Zuluft ist so zuzuführen, dass sie
weder zu Zugerscheinungen beim Personal
führt noch die Wrasenerfassung
stört.
- Verwendete Kochgeräte, herzustellende
Speisen:
Beispielsweise emittieren Fritteusen
sehr viel Wasser, Grillplatten/Drehspieße
emittieren viel Wärmestrahlung, bei
scharfem Anbraten werden vermehrt
Gefahrstoffe freigesetzt, diese können
krebserregend sein. Kochprozesse
mit offenen Geräten setzen sehr viel
mehr Emissionen frei als geschlossene
Prozesse.
- Besonders anspruchsvoll sind mit
Festbrennstoffen (Holz oder Holzkohle)
betriebene Geräte, wie z. B. Holzkohlegrillanlagen.
Hier sind weitere
Maßnahmen zu ergreifen (s. DIN 18869
Blatt 8)
- Geräteanordnung:
Die Wandaufstellung ist lüftungstechnisch
günstiger als ein Mittelblock.
- Gesamtleistung aller angeschlossenen
Wärme und Feuchte abgebenden
Geräte sowie der Anteil der maximal
gleichzeitig in Betrieb befindlichen
Geräte:
Hieraus wird die erforderliche Zu- und
Abluftmenge berechnet (siehe VDI 2052
bzw. DIN EN 16282-1).
- Eingesetzter Energieträger (Strom, Gas,
Dampf, Grillkohle):
- Der Einsatz gasbetriebener Geräte
erfordert unter Umständen eine
zwangsläufig wirkende Einrichtung,
die die Gaszufuhr zu den Geräten
mit der Küchenentlüftungsanlage
koppelt, so dass bei ausgeschalteter
oder defekter Lüftung die Geräte
nicht betrieben werden können. Für
den Fall von Flüssiggasanlagen gibt
eine Praxishilfe der BGN hierzu nähere
Auskünfte.
- Wird mit Gas oder Festbrennstoff gekocht
bzw. gebraten, ist zusätzlich
eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung
und die sichere Abgasführung
zu gewährleisten.
- Wird mit Kohle gegrillt, sind für die
Abluft in der Regel separate rußbrandbeständige
Kamine zu verwenden.
Solange sich Glut in der
Küche befindet, muss die Lüftungsanlage
weiterlaufen. Die verbleibende
Glut ist nach Produktionsende zu
löschen und sicher zu entsorgen (s.
DIN 18869 Blatt 8).
- Induktionskochgeräte können hingegen
besonders emissionsarm betrieben
werden.
- Wärmestrahlung:
- ist lüftungstechnisch nicht zu beeinflussen,
stattdessen können geeignete
Abschattungen (z. B. geeignete
Scheiben) helfen.
- Abkühlungspausen für die Beschäftigten
mit räumlichem Abstand zur
Strahlungsquelle sind zu gewährleisten.