9. Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung

Für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten hat der Arbeitgeber die spezifischen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, Maßnahmen festzulegen, diese umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überprüfen. Dies gilt auch für die Arbeitsplätze in der Küche und Spülküche einschließlich der Beurteilung der Küchenlüftung. Dabei sind die aus dem einschlägigen Recht geforderten Schutzziele einzuhalten, also eine „gesundheitlich zuträgliche Atemluft und Raumtemperatur“. Das bedeutet - dass zur Einhaltung der o. g. Schutzziele - Wärme-, Feuchte- und Gefahrstofflasten durch eine wirksame Be- und Entlüftung abgeführt werden müssen. Wenn dies durch eine freie Lüftung allein nicht möglich ist, so ist

Wir empfehlen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung von Betreiber, Küchenplaner, RLT-Anlagenplaner und Gerätehersteller in Abhängigkeit von Gerät und individueller bzw. tatsächlicher Nutzung festzulegen, auf welche Emissionen die Lüftung ausgelegt werden muss. Die Festlegungen beziehen sich immer nur auf den konkreten Einzelfall mit z. B. den gerätespezifischen Werten und dem vorgesehenen Nutzungsspektrum. Bei Änderungen wie z. B. andere Gerätehersteller, andere Geräteleistungen, anderes Nutzungsspektrum muss neu bewertet werden, ob weitere Maßnahmen erforderlich bzw. Maßnahmen anzupassen sind (z. B. höhere Volumenströme).

Zu beachten ist immer der national vorrangig zu betrachtende gefährdungs- und belastungsbezogene Ansatz. Daher sind folgende Einflussgrößen und Randbedingungen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen: