Bei der Planung neuer Arbeitsräume und -bereiche oder bei wesentlichen Änderungen (wie Umbau bzw. Nutzungsänderungen) ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in welcher die Gefährdung des Stolpern, Rutschen und Stürzen zu berücksichtigen ist. Zur Festlegung der technischen Maßnahmen zur Verringerung des Unfallrisikos ist die ASR A 1.5 heranzuziehen. Für Fußböden, die auch barfuß begangen werden (Schwimmbäder, Umkleideräume, Duschen usw.), gilt die DGUV Information 207-006. Für die Auswahl ist es wichtig, alle späteren Anforderungen an den Bodenbelag zu kennen und in die Betrachtung mit einzubeziehen.
So muss der Bodenbelag ein Mindestmaß an Rutschhemmung bzw. Verdrängungsraum und genügende mechanische Festigkeit besitzen. Es ist darauf zu achten, dass der Bodenbelag auf dem gegebenen Untergrund haftet und sich vibrationsarm mit Transportwägen und Flurförderzeugen befahren lässt. Bei der Betrachtung darf keinesfalls die Reinigung vergessen werden. Er muss deshalb sowohl den Reinigungsverfahren als auch den Reinigungs- bzw. Desinfektionsmitteln standhalten.
Benachbarte Arbeitsbereiche unterschiedlicher Nutzung, in denen die Beschäftigten wechselweise tätig sind, sollten mit einem einheitlichen Bodenbelag gemäß der vorgeschriebenen Bewertungsgruppe ausgestattet werden.
Erfahrungsgemäß treten an den Übergangsstellen zwischen Arbeitsräumen oder -bereichen mit unterschiedlichen Bodenbelägen gehäuft Sturzunfälle auf. Das liegt einerseits daran, dass gleitfördernde Stoffe über Schuhsohlen, Räder von Transportwagen etc. in benachbarte Bereiche getragen werden und damit für erhöhte Rutschgefahr sorgen. Andererseits bereitet bereits der Unterschied am Übergang zweier verschiedener Bodenbeläge mit unterschiedlicher Rutschhemmung Fußgängern Schwierigkeiten. Treffen Beschäftigte plötzlich auf einen unerwartet glatten Bodenbelag, erhöht sich das Sturzrisiko immens. Es empfiehlt sich deshalb, angrenzende Bereiche mit ähnlichen Fußbodenbelägen zu versehen und darauf zu achten, dass angrenzende Bodenbeläge jeweils benachbarten Bewertungsgruppen zugeordnet sind. So sollte bspw. ein Bodenbelag der Bewertungsgruppe R 12 nur benachbarte Bodenbeläge der Bewertungsgruppe R 11 oder R 13 angrenzen.
Bodenbeläge mit Verdrängungsraum haben den Vorteil, dass sich gleitfördernde Stoffe in den Hohlräumen absetzen können. Dadurch bleibt die rutschhemmende Eigenschaft des Bodens länger erhalten als bei einem Bodenbelag ohne Verdrängungsraum. Jedoch ist der Reinigungsaufwand für Bodenbeläge mit Verdrängungsraum größer.
Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) publiziert eine "geprüfte Bodenbeläge-Positivliste". In dieser Positivliste sind geprüfte und in eine der Bewertungsgruppen der Rutschhemmung und gegebenenfalls des Verdrängungsraumes eingeordnete Bodenbeläge aufgeführt. Darüber hinaus erteilen die Hersteller Auskünfte über die Zuordnung ihrer Bodenbeläge zu den einzelnen Bewertungsgruppen.
Abb. 1: Übergang zweier Bereiche mit ähnlicher Rutschhemmung bzw. ähnlichem Verdrängungsraum
Abb. 2: Weiteres Beispiel für Fliesen mit großem Verdrängungsraum