10. Prüfungen
Allgemeines
- Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer insbesondere Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen ermitteln. Diese Prüfungen sind durch hierzu befähigte Personen durchzuführen. Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre entsprechende Berufsausbildung, ausreichende Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung der Getränkeschankanlage verfügen muss.
- Die Prüfperson muss über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Personen, die nach dem Grundsatz "Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen" (DGUV Grundsatz 310-007) erfolgreich geschult sind, können als ausreichend qualifiziert angesehen werden.
- Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden.
- Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckbehältern (Anhang 4) müssen nach BetrSichV durchgeführt werden. Die Prüffristen sind auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wobei die Höchstfristen für wiederkehrende Prüfungen gemäß BetrSichV nicht überschritten werden dürfen.
- Sichtkontrollen auf Mängel sind regelmäßig durchzuführen (z. B. Beschädigungen an Leitungen, lösbaren Verbindungsstellen, der Funktion der Lüftungsanlage bzw. der Gaswarnanlage).
Prüfung vor der erstmaligen Verwendung
Nach der Montage und vor der erstmaligen Verwendung sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, hat eine zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV die Anlage zu prüfen.
Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt, ob
- die Anlage ordnungsgemäß ausgerüstet und aufgestellt ist,
- die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit der Bauteile und Baugruppen durch das Vorhandensein von Bescheinigungen des Herstellers, z. B. durch SK-Kennzeichnung, nachgewiesen ist,
- die sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteile funktionsfähig sind,
- die Druckgasflaschen ordnungsgemäß aufgestellt sind und der Aufstellungsraum den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht,
- eine "Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen" (Anhang 3) in der Nähe der Druckgasflaschen angebracht ist,
- das Sicherheitsventil des Druckminderes auf den zulässigen Betriebsdruck eingestellt und funktionsfähig ist,
- der Getränke- und Grundstofflagerraum den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht,
- Schanktisch, Zapfstelle und Spülvorrichtung den technischen Anforderungen entsprechen,
- eine Dokumentation mit Betriebsanleitung der Getränkeschankanlage vorhanden ist,
- die Warnhinweise an Zugängen zu gefährdeten Bereichen (Abb. 6a, 6b) angebracht sind.
Wiederkehrende Prüfungen
Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person sicherheitstechnisch geprüft werden. Durch diese Prüfung sollen Beschädigungen und Mängel an der Getränkeschankanlage rechtzeitig erkannt und behoben werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.
Dokumentation der Prüfungen
Prüfungen müssen dokumentiert werden und mindestens über die Art der Prüfung, den Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung Auskunft geben. Zu empfehlen ist die Dokumentation der Prüfung in der Prüfbescheinigung DGUV Grundsatz 310-008. Diese Prüfbescheinigung steht kostenfrei als Download zur Verfügung. Damit wird eine nachvollziehbare und überschaubare Dokumentation – auch gegenüber den Behörden – gewährleistet.
Hinweis: Die Prüfung nach DGUV Grundsatz 310-008 beinhaltet nicht die elektrotechnischen Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3.
Das Thema Prüfungen ist ein elementarer Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung! |
Autor: Hartmann
2020-11-19