10. Prüfungen

Allgemeines

Prüfung vor der erstmaligen Verwendung

Nach der Montage und vor der erstmaligen Verwendung sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, hat eine zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV die Anlage zu prüfen.

Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt, ob

Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person sicherheitstechnisch geprüft werden. Durch diese Prüfung sollen Beschädigungen und Mängel an der Getränkeschankanlage rechtzeitig erkannt und behoben werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.

Dokumentation der Prüfungen

Prüfungen müssen dokumentiert werden und mindestens über die Art der Prüfung, den Prüfumfang und das Ergebnis der Prüfung Auskunft geben. Zu empfehlen ist die Dokumentation der Prüfung in der Prüfbescheinigung DGUV Grundsatz 310-008. Diese Prüfbescheinigung steht kostenfrei als Download zur Verfügung. Damit wird eine nachvollziehbare und überschaubare Dokumentation – auch gegenüber den Behörden – gewährleistet.

Hinweis: Die Prüfung nach DGUV Grundsatz 310-008 beinhaltet nicht die elektrotechnischen Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3.

Das Thema Prüfungen ist ein elementarer Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung!

 

 

Autor: Hartmann
2020-11-19