11. Arbeitsplatzabmessung

Ein sicher und ergonomisch gestalteter Schneidarbeitsplatz benötig ausreichende Bewegungsfläche. Von einer ausreichenden Bewegungsfläche spricht man dann, wenn am Schneidarbeitsplatz mindestens eine Bewegungstiefe von 1,0 Meter gegeben ist.

Muss der Schneidarbeitsplatz (nur aus triftigem Grund) an stärker frequentierten Verkehrswegen platziert werden, ist für die freie Bewegungsfläche eine Tiefe von mindestens 1,2 Meter notwendig.

 

 

Autor: Hartmann
2022-09-20