3. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

Üblicherweise werden Gefährdungen durch Vergleich des betrieblichen Ist-Zustandes mit den in Arbeitsschutzvorschriften und Regeln der Technik niedergelegten Sicherheitsvorgaben ermittelt und beurteilt. Das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung mittels Soll-Ist-Abgleich kann durch eine systematische Sicherheitsbetrachtung unterstützt werden. Dies kann beispielsweise dann hilfreich sein, wenn für die zu beurteilende Tätigkeit keine hinreichenden Soll-Vorgaben verfügbar oder Besonderheiten der Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind.

Die Gefährdungsbeurteilung beschränkt sich nicht allein auf die bestimmungsgemäße Verwendung von Velcorin®. Sie schließt voraussehbare Havarien, z. B. einen größeren Stoffaustritt infolge einer Verschlussundichtigkeit, ein. Die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen bei Unfällen und Notfällen und deren Abfolge sind in einem Notfallplan festzulegen.


3.2 Gefährdungsbeurteilung durch Soll-Ist-Abgleich

Das Kapitel 4 "Schutzmaßnahmen" beschreibt allgemein zu ergreifende Schutzmaßnahmen wie auch spezielle Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Velcorin®. Durch Abgleich des betrieblichen Ist-Zustandes mit den beschriebenen Schutzmaßnahmen kann der Anwendende bestehende Sicherheitsdefizite erkennen und beheben.


3.3 Gefährdungsbeurteilung durch systematische Sicherheitsbetrachtung

Zweckmäßig für eine systematische Gefährdungsbeurteilung ist ein schrittweises Vorgehen. Vereinfacht dargestellt gliedert sich das Vorgehen wie folgt:

Schritt 1: Ermittlung der Stoffeigenschaften

Ausgangspunkt der Gefährdungsbeurteilung ist die Gewinnung von Informationen über die gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs (siehe Kapitel 2 "Gefahrstoffinformation" oder auch Sicherheitsdatenblatt).

Beispiel: Betrachtung der Giftigkeit und Ätzwirkung von flüssigem Velcorin®.

Schritt 2: Ermittlung der Bedingungen zum Wirksamwerden der gefährlichen Eigenschaften

Nun sind alle Bedingungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, die zum Wirksamwerden der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs führen können. Die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsverfahren sind also zu betrachten, das heißt im Wesentlichen die Tätigkeiten. Aber auch weitgehend automatische Vorgänge können bei Störungen zu Gefährdungen führen.

Beispiel: Undichtigkeit eines Velcorin®-Behälters oder einer Velcorin®-führenden Leitung innerhalb der Dosiereinheit.

Schritt 3: Ableitung von Schutzzielen

Aus den ermittelten Gefährdungen lassen sich durch positive Formulierung Schutzziele ableiten.

Beispiel: Gefährdungen durch massive Krafteinwirkung auf das Velcorin®-Gebinde.

Schritt 4: Festlegung von Schutzmaßnahmen

Durch Auswahl und Umsetzung von konkret auf die jeweilige Tätigkeit zugeschnittenen technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen sind die Schutzziele zu verwirklichen.

Beispiel: Umsetzung des Schutzziels "Sicherer manueller Transport" von Velcorin®-Behältern durch Verwendung von Traghilfen mit Henkel wie z. B. geeigneten Eimern.

Schritt 5: Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen

Beispiel: Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahme "Transport von Velcorin®-Behältern mittels Eimer":


3.4 Substitutionsprüfung

Nach § 6 Abs. 1 GefStoffV hat der Unternehmer für den Umgang mit Gefahrstoffen immer die Pflicht zur Prüfung, ob weniger kritische Stoffe oder Verfahren eingesetzt werden können (Substitutionsprüfung, siehe auch TRGS 600). An dieser Stelle können nur allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise gegeben werden. Die Beurteilung der Eignung und die Entscheidung über die Realisierung einer Substitutionslösung sind aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Einflussgrößen einzelfallbezogen durchzuführen.

So ist das betriebliche Hygienekonzept für die Getränkeabfüllung nicht nur abzustimmen auf:

sondern auch unter Berücksichtigung betriebsbezogener Faktoren wie:

Zu Beginn sind die Substitutionsmöglichkeiten (Ersatzstoffe und Ersatzverfahren) zu ermitteln. Für die Abfüllung von Getränken stehen im Wesentlichen folgende Verfahren zur Verfügung:

Beim nächsten Schritt, der eigentlichen Substitutionsprüfung, geht es nicht allein darum zu prüfen, ob die ins Auge gefasste Substitutionslösung mit Blick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten weniger gefährdend ist.

Die Substitutionslösung sollte auch nicht zu einer Beeinträchtigung eines anderen Ziels führen. So ist bei der Prüfung auf mögliche alternative Stoffe (z. B. Sorbat oder Benzoat) auch zu berücksichtigen, ob der alternative Stoff eine vergleichbare mikrobiologische Wirksamkeit aufweist. Negative Folgen können der Verderb des Getränks oder ein gefährlicher Druckaufbau durch die Entwicklung von Gärungskohlendioxid sein. Zu einer negativen Bewertung durch den Verbraucher kann auch der Verbleib des Konservierungsmittels (Sorbat, Benzoat) im Getränk führen.

Bei der Prüfung auf Alternativverfahren (thermische Behandlung, Kaltaseptik) müssen Fragen der Lebensmittelsicherheit geklärt werden. Ein Umstieg auf ein Verfahren der thermischen Behandlung ist nur bei hitzeverträglichen Getränken und Packmaterialien möglich.

Der Umstieg von der Kaltkonservierung oder Kaltentkeimung auf ein kaltaseptisches Verfahren wird im Allgemeinen mit einem hohen apparativen Aufwand verbunden sein. Kaltaseptischen Verfahren unter Einsatz von Peressigsäure und Wasserstoffperoxid benötigen zudem geschlossene Anlagen mit wirksamer technischer Lüftung, um eine Belastung der Atemluft zu verhindern.

 

 

Autor: Hartmann
2018-2-15