3. Motivierung der Beschäftigten
Besteht Tragepflicht für Gehörschutz, sehen die Beschäftigten die Notwendigkeit dieser Maßnahme oftmals nicht ein. Unternehmen tun sich meist damit schwer, die Tragepflicht konsequent durchzusetzen. Maßnahmen wie Abmahnungen sollten das letzte Mittel sein.
Der bessere Weg ist die Motivierung der Beschäftigten. Dazu können verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden:
- Die Beschäftigten werden im Rahmen der Unterweisung über die Gefahren durch Lärm informiert. Das Abspielen von Hörbeispielen, die Schwerhörigkeit simulieren, wirken hier nachdrücklich.
- Das Unternehmen stellt verschiedene Gehörschutzarten zur Verfügung. Ein- bzw. Mehrwegstöpsel werden in verschiedenen Größen angeboten. Die Beschäftigten können zwischen verschiedenen Gehörschutzarten je nach Lärmpegel am Arbeitsplatz, Länge der Tragedauer und persönlichen Präferenzen auswählen.
- Zur Auswahl der verschiedenen Gehörschutzarten sollte eine Gruppe von Beschäftigten ausgewählt werden, die sie im Vorfeld testen. Damit steigt die Akzeptanz, da die Praxistauglichkeit getestet wurde.
- Otoplastiken, die individuell angefertigt werden, steigern die Akzeptanz bei den Beschäftigten.
- Vor allem muss die Führungskraft hinter allen Maßnahmen zur Lärmminderung stehen. Sie trägt stets den Gehörschutz, auch bei kurzen Aufenthalten im Lärmbereich. Sie überprüft regelmäßig, ob der Gehörschutz getragen wird. Bei Missachtung wird die betroffene Person sofort darauf angesprochen.