Dieser Leitfaden soll kleinen bzw. handwerklich arbeitenden Backbetrieben eine Arbeitshilfe bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes sein. Er gilt für Backbetriebe, einschließlich Konditoreien, u. ä., die
bis etwa 1,5 t Mehl pro Tag
verarbeiten. Die Größe des Personalbestands, der Räumlichkeiten sowie des Maschinenparks hängen damit zusammen.
Dieser Leitfaden ist nicht als Vorlage zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments für Großbäckereien bzw. industrielle Backbetriebe und ähnliche Betriebe anwendbar! |
Einem Backbetrieb werden sämtliche Räume und Einrichtungen zugeordnet, die zur Herstellung, zur Lagerung und zum Vertrieb von Backwaren und Konditoreierzeugnissen dienen. Dies sind beispielsweise:
Es werden auch Backbetriebe berücksichtigt, die Getreide, z. B. in langsam drehenden Steinmühlen oder in kleinen schnell laufenden Mühlen (z. B. Standgeräte), mit Ausnahme von Hammermühlen, selbst vermahlen.
Dieser Leitfaden enthält Checklisten für die Beurteilung explosionsgefährdeter Bereiche (Zoneneinteilung), die Betrachtung möglicher Zündquellen und entsprechende Schutzmaßnahmen.
In diesen Checklisten werden auch Möglichkeiten zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre und möglicher Zündquellen sowie organisatorische Maßnahmen zum Explosionsschutz aufgezeigt. Darüber hinaus werden in den Checklisten sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen genannt.
Zutreffendes ist in den Checklisten anzukreuzen.
Die Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Explosionsgefahren gilt als durchgeführt, wenn für alle Bereiche unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten
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Die Vorschläge zur Zoneneinteilung decken übliche Betriebsbedingungen ab. Sie können jedoch bei abweichenden Ergebnissen der eigenen Gefährdungsbeurteilung angepasst werden. Die Zoneneinteilung hat sowohl für das Anlageninnere als auch für die Umgebung von Anlagen (Räume) zu erfolgen. Staubablagerungen sind dabei zu berücksichtigen.
Bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes kann auf bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwiesen werden, sofern sie die Anforderungen des Explosionsschutzdokuments erfüllen.