4. Spezielle Maßnahmen

4.1 Voraussetzungen

Individuell können – trotz durchgeführter Basismaßnahmen – erhöhte Gesundheitsgefährdungen bestehen. Dann müssen spezielle Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Spezielle Maßnahmen können sein:


4.2 Persönliche Schutzausrüstung

Bei staubintensiven Arbeiten, wie z. B. Reinigung von Maschinen, Mehlsilos und deren Aufstellungsräume, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen, muss filtrierender Atemschutz getragen werden.

In Backbetrieben hat sich folgender filtrierender Atemschutz bewährt:

4.2.1 Partikelfiltrierende Halbmaske

Die partikelfiltrierende Halbmaske umschließt die Nase und den Mund. Bei Bartträgern können Undichtigkeiten auftreten.

Die Wirkung von Filtern wird in die drei Schutzstufen eingeteilt: FFP1, FFP2 und FFP3.

Das Abscheidevermögen und der Atemwiderstand erhöhen sich mit steigender Zahl. Geeignete Masken sind mit einem CE-Zeichen und der Schutzstufe gekennzeichnet. Diese sind im Fachhandel zu beziehen.

Abb. 21: Auswahl von partikelfiltrierenden Halbmasken mit Ausatemventil

Abb. 21: Auswahl von partikelfiltrierenden Halbmasken mit Ausatemventil

Partikelfiltrierende Halbmasken sind üblicherweise Einwegmasken. Bezüglich der Tragedauer und Anwendung sind die Herstellerangaben zu beachten. Folgende Faktoren sind zu berücksichtigen:

Bei der Auswahl ist auf Passform, Tragekomfort und auf geringen Atemwiderstand zu achten. Masken mit Ausatemventil erleichtern das Ausatmen und vermindern die Kondensatbildung.

Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".

4.2.2 Filtergeräte mit Gebläse

Bei Filtergeräten mit Gebläse wird den Atemwegen gefilterte Luft zugeführt. Gebläse, Filter und Stromversorgung können im Helm enthalten sein oder werden am Gürtel getragen (Abb. 22 und 23). Filtergeräte mit Gebläse sind mit Filtern der Schutzstufe FFP2 oder FFP3 ausgerüstet. Bei der Auswahl der Geräte ist auf geringes Gewicht, Zugfreiheit im Augenbereich, sicheren Sitz, geringe Geräuschentwicklung, gute Sprachverständigung und Beschlagfreiheit zu achten. Zur sachgemäßen Anwendung und Pflege der gebläseunterstützten Atemschutzsysteme sind die Informationen und Pflegehinweise des Herstellers zu beachten. Atemschutzgeräte müssen mit dem CE-Zeichen und der Schutzstufe gekennzeichnet sein. Außerhalb der mehlstaubbelasteten Bereiche sind die persönlichen Schutzausrüstungen trocken und luftig aufzubewahren.

Abb. 22: Filtergerät mit Gebläse

Abb. 22: Filtergerät mit Gebläse

Abb. 23: Filtergerät mit Gürtel: Gebläse mit Filter und Akku

Abb. 23: Filtergerät mit Gürtel: Gebläse mit Filter und Akku

Für die Reinigung und Pflege von Atemschutzgeräten ist die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" zu beachten.


4.3 Mehlstaubabsauganlagen

Die in der Backstube aufkommenden Mehl- und Backmittelstäube müssen unmittelbar an der Entstehungsstelle abgesaugt werden, bevor die Stäube in den Bereich der Atemwege der Beschäftigten gelangen.

Eine Mehlstaubabsauganlage ist dann erforderlich, wenn nicht durch andere Maßnahmen eine Reduzierung der schädlichen Einwirkung auf den Menschen erreicht werden kann.

Das Thema Mehlstaubabsauganlage ist sehr komplex. Es ist ratsam, sich vor einer Installation sachkundig beraten zu lassen.

Abb. 24: Mehlstauberfassung an einer Knetmaschine

Abb. 24: Mehlstauberfassung an einer Knetmaschine


4.4 Schwarz-Weiß-Trennung

Das Schwarz-Weiß-Prinzip im Arbeitsschutz hat das Ziel, die Übertragung von Verunreinigungen vom Arbeitsplatz und in den Privatbereich und umgekehrt zu verhindern. Für die Vermeidung von Bäckerasthma ist es wichtig, dass nicht z. B. durch

Mehl- und Enzymstäube in den Privatbereich (z. B. Auto, Wohnung) gelangen.

Beispiele für Maßnahmen der Schwarz-Weiß-Trennung sind u. a.

Für Unternehmer, die im selben Gebäude Produktionsräume und Privatbereich haben, stellt die Schwarz-Weiß-Trennung häufig eine besondere Herausforderung dar.

 

Autor: Hartmann
2019-8-24