3. Vermeidung von Sturzgefahren

3.1 Allgemeine Maßnahmen

Die Versicherten sind verschiedenen Stolper-, Rutsch- oder Sturzgefahren bei der Arbeit ausgesetzt. Diese sind zu ermitteln, die damit verbundenen Risiken zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

Verkehrswege und Fußböden in Arbeitsbereichen und Räumen dürfen keine Stolperstellen aufweisen, müssen rutschhemmend und eben ausgeführt, leicht zu reinigen und sicher begehbar sein.

Unterschiedliche Stufenhöhen und -breiten im Verlauf einer Treppe müssen vermieden werden.

Leitern und Auftritte dürfen nur bestimungsgemäß benutzt werden.

Für die Erhaltung des sicheren Zustandes von Arbeitsbereichen und Verkehrswegen ist die Unternehmerin / der Unternehmer verantwortlich, Mängel können jedoch nur beseitigt werden, wenn sie bekannt sind. Deswegen sollen die Beschäftigten den Vorgesetzten Mängel unverzüglich melden oder, wenn möglich, selbst beseitigen.

Durch persönliches Verhalten können Sturzgefahren vermieden werden. Dazu zählen z. B. das Tragen von geeignetem Schuhwerk, die Benutzung von Handläufen oder das Freihalten von Verkehrswegen. Beim Tragen von Lasten ist darauf zu achten, dass freie Sicht nach vorne besteht.

Wasser oder andere Flüssigkeiten lassen sich bspw. durch ein ausreichendes Fußbodengefälle abführen.

Stolperstellen in Räumen, bspw. unterschiedliche Fußbodenhöhen oder hochstehende Schmutzfangmatten, sind zu vermeiden.

3.2 Fußböden

Sturzunfälle durch Ausrutschen werden vom Material und der Oberflächenbeschaffenheit des Bodens ausgelöst. Eine wichtige Rolle spielt zudem der Grad der Verschmutzung durch gleitfördernde Stoffe. Als rutschhemmend können Fußböden angesehen werden, wenn sie auch bei Nässe, Öl- und Fettverschmutzung noch ausreichend griffig sind. Eine Einstufung der Arbeitsräume bzw. Arbeitsbereiche in die Bewertungsgruppen R9 bis R13 als Maß für die Rutschhemmung muss je nach Tätigkeit erfolgen (siehe ASR A1,5/1,2 "Fußboden").

Es ist zu vermeiden, dass sich die Oberflächenbeschaffenheit innerhalb eines Fußbodens (z. B. Abdeckungen, Markierungen, aufgebrachte Folien) oder von angrenzenden Fußböden hinsichtlich der Rutschhemmung um mehr als eine R-Gruppe unterscheidet. Sofern besonders gleitfördernde Stoffe wie z B. Gemüse- oder Fleischabfälle, Öl oder Fett auf den Boden gelangen können, wird zusätzlich ein Verdrängungsraum "V" unterhalb der eigentlichen Geh-Ebene erforderlich. Zur Bezeichnung der Bewertungsgruppe kommt dann eine Zusatzkennzeichnung (z. B. R12 V4) hinzu.

Die Aspekte Reinigung, Hygiene, Belastbarkeit, Widerstandsfähigkeit sowie Nichtbrennbarkeit sind bei der Auswahl des Fußbodenbelags ebenso zu beachten wie die Art der zu verarbeiteten Lebensmittel.

Abflusskanäle und Gullys bspw. vor Kochgruppen können bei erhöhtem Wasser- und Fettanfall Abhilfe schaffen. Die Abdeckgitter der Abflusskanäle und Gullys sind bodengleich zu verlegen und müssen rutschhemmend gestaltet sein.

Abdeckgitter oder -roste müssen die gleiche Rutschhemmung aufweisen wie die angrenzenden Fußböden

Abb. 3: Abdeckgitter oder -roste müssen die gleiche Rutschhemmung aufweisen wie die angrenzenden Fußböden


Bodengleich verlegter Ablauf

Abb. 4: Bodengleich verlegter Ablauf


Schmutzfangmatte (Schmutzschleuse) bodengleich angebracht

Abb. 5: Schmutzfangmatte (Schmutzschleuse) bodengleich verlegt


Fußböden müssen hygienisch ausgeführt sein

Abb. 6: Fußböden müssen hygienisch ausgeführt sein

Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel müssen auf den Fußboden abgestimmt sein. Die Herstellerhinweise sind zu beachten.

Absaugeinrichtungen über Kochgruppen, Öfen und Fritteusen verhindern, dass Fettdämpfe sich auf den Fußböden niederschlagen können.

Verkehrswege müssen ständig freigehalten werden. Das Abstellen von Gegenständen bzw. das Liegenlassen von bspw. Verpackungsmaterial im Verkehrsbereich ist zu unterbinden. Herumliegende elektrische Leitungen dürfen keine Stolperstellen bilden.

Verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten sowie Abfälle auf dem Fußboden sind umgehend zu beseitigen.

Rutschende Teppiche sind zu sicher

n.

3.3 Treppen

Ursachen für Sturzunfälle auf Treppen können z. B. sein:

Treppe mit zusätzlichem Zwischenhandlauf

Abb. 7: Treppe mit zusätzlichem Zwischenhandlauf

Wesentlich für eine gut begehbare und verkehrssichere Treppe sind ausreichend große, ebene, rutschhemmende und tragfähige Auftrittsflächen, in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen.

Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Geländer müssen so gestaltet sein, dass ein Hindurchstürzen von Personen verhindert wird.

Treppen müssen mindestens einen Handlauf, bei mehr als 1,5 m Stufenbreite an beiden Seiten Handläufe haben. In bestehenden Arbeitsstätten ist der Handlauf ab mehr als 4 Stufen erforderlich. Handläufe müssen gut befestigt und stabil sein, sich leicht umfassen lassen und so gestaltet sein, dass man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann.

Die Stufenkanten unterliegen einer besonders hohen Beanspruchung und verdienen daher besondere Aufmerksamkeit. Kantenprofile sind grundsätzlich bündig mit der Stufenoberfläche zu verlegen. Beschädigte Kantenprofile müssen gegen neue ausgetauscht werden.

3.4 Richtige Beleuchtung

Eine ausreichende Beleuchtung ist Grundvoraussetzung, damit man sich auf Verkehrswegen, Treppen und in Arbeitsbereichen sicher bewegen kann. Die Mindest-Beleuchtungsstärke richtet sich nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 3.4 "Beleuchtung". Gefahren- oder Rettungskennzeichen an Verkehrswegen oder in Arbeitsbereichen sind gut sichtbar und ausgeleuchtet anzuordnen.

3.5 Kennzeichnung von Gefahrstellen

Sind Stolper- und Sturzstellen wie z. B. Vertiefungen, Abdeckungen und Gruben nicht zu vermeiden, müssen Absperrungen oder Sicherheitskennzeichnungen vorhanden sein.

Kennzeichnung von Stolperstellen

Abb. 8: Kennzeichnung von Stolperstellen


Stolperstelle durch einen im Verkehrsweg liegenden Schlauch

Abb. 9: Stolperstelle durch einen im Verkehrsweg liegenden Schlauch

 

 

2021-11-15