5. Geeignetes Schuhwerk

Die Beschäftigten haben geeignetes Schuhwerk zu tragen.

Wichtige Eigenschaften eines geeigneten Schuhwerks
  • fester Sitz am Fuß
  • vorne geschlossen
  • hinten wenigstens Fersenriemen (Riemen immer hinter der Ferse tragen)
  • rutschhemmende Sohle
  • Absatz mit ausreichend großer Auftrittsfläche und mäßiger Höhe
  • anatomisch geformtes Fußbett

Beispiel für eine geeignete rutschhemmende Sohle

Abb. 15: Beispiel für eine geeignete rutschhemmende Sohle

Ist Fußschutz erforderlich, muss der Betrieb diesen zur Verfügung stellen. Fußschutz ist immer dann erforderlich, wenn mit Verletzungen

Nicht vergessen werden dürfen die Gefahren durch umfallende, herabfallende und rollende Gegenstände.

Informationen hierzu finden sich in der DGUV Regel 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz".

Am Arbeitsplatz ist grundsätzlich rutschhemmendes Schuhwerk zu tragen. D.h. die Schuhe müssen eine rutschhemmende Sohle besitzen.

Schuhe müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Die Unterweisung der Beschäftigten beinhaltet auch den Hinweis auf das erforderliche Schuhwerk. Die Anforderungen an geeignetes Schuhwerk müssen auch in der warmen Jahreszeit erfüllt werden.

 

 

2021-11-15