Laborsicherheit ganz konkret

Die neuen Laborrichtlinien, jetzt DGUV-I 213-850 – »Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen« erschienen

von Dr. Albrecht Schutz | aus Akzente

Laborsicherheit

Die neuen Laborrichtlinien unterstützen den Unternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung durch die Vorgabe praxisbewährter Schutzmaßnahmen. Eine wesentliche Neuerung ist die Nennung konkreter Einsatzbedingungen, unter denen Gefahrstoffe sicher zu handhaben sind. Damit sind die neuen Laborrichtlinien mehr denn je ein unverzichtbarer Ratgeber in Fragen rund um die Laborsicherheit.

TRGS 526 »Laboratorien« ganz konkret – so lassen sich die neuen Laborrichtlinien »Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen« (DGUV-I 213-850) treffend beschreiben. Denn sie bestehen aus dem kompletten Text der TRGS 526, deren einzelne Passagen jeweils im direkten Anschluss für den Praktiker erläutert werden. Zusätzlich folgen an jeweils entsprechender Stelle praktische Tipps und Empfehlungen für den Anwender. Die neuen Laborrichtlinien (DGUV-I 213-850) sind ein übersichtlich strukturiertes Standardwerk rund um die Laborsicherheit auf dem neuesten Stand der Labortechnik.

Eingebaute Gefährdungsbeurteilung
Auch bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die neue »DGUV-I 213-850/TRGS 526« eine exzellente Hilfe für den Unternehmer. Die Autoren haben schon vorgearbeitet und die Gefährdungsbeurteilung quasi mitgeliefert. Der Unternehmer muss also nicht mehr – wie sonst üblich – fallbezogen nach der Stoffkennzeichnung fragen, danach die zugehörige Schutzstufe zuordnen, um schließlich aus diesem Maßnahmenpaket die geeigneten Schutzmaßnahmen auszuwählen. Denn die neue DGUV-I 213-850/TRGS 526 selbst ist bereits das für Labortätigkeiten geeignete Maßnahmenpaket. Es ist ein Musterbeispiel für vorgegebene Maßnahmen im Sinne der Nr. 5 der TRGS 400 »Gefährdungsbeurteilung« und deckt alle üblichen Laborarbeiten ab. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bürgt für die fachliche Richtigkeit des Maßnahmenpakets der DGUV-I 213-850/TRGS 526.

Weil die Schutzmaßnahmen schon vorgegeben sind, verringert sich der Aufwand der Gefährdungsbeurteilung für den Laborbetreiber erheblich. Er muss im Wesentlichen nur noch die im Labor bereits angewandten Schutzmaßnahmen mit den von der DGUV-I 213-850/TRGS 526 vorgegebenen Maßnahmen abgleichen.

Der Aufbau der DGUV-I 213-850/TRGS 526 berücksichtigt auch, dass in Laboratorien üblicherweise mit einer Vielzahl von Stoffen in ganz unterschiedlichen Arbeitsoperationen umgegangen wird. Das löst die BGI dadurch, dass sie für alle Einsatzbedingungen eine Grundsicherheit schafft, die alle geforderten baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigt. Auf diese Weise erübrigen sich erneute Gefährdungsbeurteilungen bei wechselnden Tätigkeiten.

Die Sicherheitsarchitektur des Labors stützt sich auf vier Eckpfeiler:

Unter diesen Rahmenbedingungen sind selbst Tätigkeiten mit giftigen Stoffen ohne weitere Maßnahmen durchführbar.

Vorgaben umsetzen spart aufwändige Messungen
Die laborüblichen Bedingungen beschreiben im Detail die Einsatzbedingungen von Gefahrstoffen in Laboratorien. Werden diese Bedingungen eingehalten, dann ist sichergestellt, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht überschritten werden und sich im Abzugsinneren keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann. Beides muss nicht mehr durch Arbeitsplatzmessungen bzw. Messungen im Abzugsinneren nachgewiesen werden. Es reicht aus, die lufttechnische Funktion des Abzugs zu überprüfen. Auch in dieser Hinsicht sind die neuen Laborrichtlinien ein Musterbeispiel dafür, dass bei Einhaltung vorgegebener Randbedingungen die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen statt durch aufwändige Gefahrstoffmessungen in einfacher Weise mit Hilfe geeigneter technischer Parameter überprüft werden kann.

Hält der Betreiber die Rahmenbedingungen ein, dann gewährleisten die von der DGUV-I 213-850/TRGS 526 vorgegebenen Maßnahmen die geforderte Laborsicherheit. Allerdings muss er nicht alle in der neuen Laborrichtlinie geforderten Maßnahmen »1 zu 1« übernehmen. Andere Lösungen zur Minimierung von Gefährdungen sind zulässig, sofern er begründen kann, dass sie genauso sicher sind. Weicht der Betreiber jedoch von den Rahmenbedingungen ab, muss er eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung nach Nr. 6 der TRGS 400 durchführen.

Sind in den neuen Laborrichtlinien Maßnahmen zu Gefährdungen vorgegeben, die im Labor nicht vorkommen, muss der Betreiber sie natürlich auch nicht berücksichtigen. Das wird in den analytischen Labors der BGN-Mitgliedsbetriebe vielfach der Fall sein. Zum Beispiel muss ein Laborraum, in dem nur ein IR-Spektrometer und eine KBR-Presse stehen, nicht mit einer Notdusche ausgestattet werden. Denn hier treten keine Gefährdungen durch Stoffe oder durch Feuer auf.

Der Fachausschuss Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hat die Laborrichtlinien in Abstimmung mit dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) neu gefasst. Sie sind jetzt als DGUV-I 213-850 erschienen.

TRGS 526 »Laboratorien« als PDF zum Herunterladen über: www.bgn.de Shortlink = 854

BG-Information »Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen« (DGUV-I 213-850); Bezug: www.bgrci.de, Medienshop

Eine Online-Fassung der DGUV-I 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen" findet sich unter folgendem Link:
http://bgi850-0.vur.jedermann.de/index.jsp, Medienshop

 

Autor: Schutz