Vergabe von Aufträgen (Formulierungsvorschlag)


 Formular im Word-Format



Formulierungsvorschlag für eine Auftragsbestätigung
bei Bestellung von Maschinen:

Bei der Auftragsvergabe für Lieferungen von technischen Arbeitsmitteln herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, die den Unternehmen Spielräume lässt. Insbesondere sollte aber der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichten. Daher empfehlen wir, folgende Formulierung in den Liefer- oder Werkvertrag als Bestandteil aufzunehmen:

Bei Lieferung von technischen Arbeitsmitteln, insbes. Maschinen und Anlagen:

Der gesamte Lieferumfang muss dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (insbes. 9. Verordnung - Umsetzung der Maschinenrichtlinie) sowie den einschlägigen Verordnungen entsprechen.
Beim Fehlen harmonisierter Normen müssen zur Ausfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln (VDE-Bestimmungen, DIN-Normen usw.) eingehalten werden.

Die Auftragsformulierung kann mit "Durchführungsanweisungen" ergänzt werden, die sich auf betriebsspezifische Bau- und Ausrüstungserfordernisse beziehen. Solche betriebsspezifischen Konkretisierungen der allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie können beispielsweise aufgrund von Hygiene- oder Reinigungsanforderungen notwendig sein. Sie können z. B. mit der Formulierung "Dies gilt für ... " im Anschluss an den o. g. Text eingeleitet werden.
Die Ergänzungen sollen auch bewirken, dass es keine Diskrepanzen zwischen der vom Hersteller definierten bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine bzw. Anlage und der vom Betreiber (Anwender) erwarteten Zweckbestimmung entsteht.

Da sich die Auftragsformulierung an den Hersteller bzw. Auftragnehmer richtet, sind auch in der Vertragsergänzung solche Anforderungen zu vermeiden, die den Betreiber betreffen. D. h. die Einhaltung von Anforderungen aus dem "Art.118a-Bereich" des betrieblichen Arbeitsschutzes (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsmittelverordnung usw.) können nicht vom Auftragnehmer gefordert werden, da sie sich an den Betreiber richten.

Hinweis: s.a. Kap. 1.3 im "BGN-Handlungsleitfaden Maschinen- und Anlagensicherheit":
Stichwort "Auftragsvergabe".