Maschinen, Anlagen und Betriebsmittel unterliegen schädigenden Einflüssen, Abnutzung und Alterung. Dies kann dazu führen, dass sie nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und es kommt zu Gefährdungen für den Benutzer. Daher müssen insbesondere alle Schutzeinrichtungen und Bauteile, von denen die Sicherheit der Beschäftigten abhängt, regelmäßig geprüft und bei Bedarf instandgesetzt oder ausgetauscht werden.
Sofern es keine in Vorschriften festgelegten maximalen Prüffristen gibt, sind diese durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Zu Ihrer Unterstützung bei der Festlegung der Prüffristen finden Sie hier die vorgeschriebenen oder empfohlenen Prüffristen für verschiedene Prüfgegenstände die im Gastgewerbe anzutreffen sind.
Prüfung durch ... | Prüffrist (*) | ||
Anlagen zur Wasseraufbereitung | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich | |
Aufzugsanlagen | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) | Hauptprüfung: alle 2 Jahre (*) | |
Zwischenprüfung: mittig zwischen zwei Hauptprüfungen (*) | |||
Dunstabluftanlagen | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich | |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel | Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) | Richtwert: alle 6 Monate; Maximalwert bei geringer Fehlerquote: jährlich, im Büro alle zwei Jahre | |
Ortsfeste Betriebsmittel und elektrische Anlagen | Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) | Alle 4 Jahre | |
Fahrzeuge (KFZ) und Zweiräder | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich | |
Feuerlöscher | Fachkundiger (Wartung) bzw. zur Prüfung befähigte Person (Prüfung des Druckbehälters) | Alle 2 Jahre (*) | |
Ortsfeste Feuerlöschanlagen | Zur Prüfung befähigte Person / Sachkundiger | Jährlich | |
Flüssiggasanlagen | Zur Prüfung befähigte Person | ||
| Alle 4 Jahre (*) | ||
| Alle 2 Jahre (*) | ||
| Jährlich (*) | ||
Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich | |
Gasgeräte, insbesondere deren Zündsicherungen | Zur Prüfung befähigte Person, ggf. unterwiesener Beschäftigter | Jährlich | |
Gaswarnanlagen für Getränkeschankanlagen | Zur Prüfung befähigte Person | Nach Gefährdungs- beurteilung (unter Berücksichtigung der Herstellerangaben) | |
Getränkeschankanlagen | Zur Prüfung befähigte Person | Alle 2 Jahre | |
Kraftbetätigte Türen und Tore | Sachkundiger | Jährlich | |
Leitern und Tritte | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich | |
Kegel- und Bowlinganlagen | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich | |
Sicherheitsbeleuchtung | Sachkundiger | Jährlich | |
Sicherheits- einrichtungen an Maschinen und Geräten (z. B. Verriegelungen, NOT-Halt) | Unterwiesener Beschäftigter | Arbeitstäglich auf Funktion | |
Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich | ||
Wäschereimaschinen | Zur Prüfung befähigte Person | Jährlich |
Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde.
Zur Prüfung befähigte Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt.
Sind in diesem Fall Sachkundige gemäß DIN 14406-4: 2009-09 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 4: Instandhaltung".
Beschäftigter, der angemessen und ausreichend unterwiesen wurde, so dass er in der Lage ist, die Prüfungen durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.
Maximal zulässige Prüffrist nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.