Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen (Auswahl)

Maschinen, Anlagen und Betriebsmittel unterliegen schädigenden Einflüssen, Abnutzung und Alterung. Dies kann dazu führen, dass sie nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und es kommt zu Gefährdungen für den Benutzer. Daher müssen insbesondere alle Schutzeinrichtungen und Bauteile, von denen die Sicherheit der Beschäftigten abhängt, regelmäßig geprüft und bei Bedarf instandgesetzt oder ausgetauscht werden.
Sofern es keine in Vorschriften festgelegten maximalen Prüffristen gibt, sind diese durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Zu Ihrer Unterstützung bei der Festlegung der Prüffristen finden Sie hier die vorgeschriebenen oder empfohlenen Prüffristen für verschiedene Prüfgegenstände die im Gastgewerbe anzutreffen sind.

  Prüfung durch ... Prüffrist (*)
Anlagen zur Wasseraufbereitung Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Aufzugsanlagen Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) Hauptprüfung:
alle 2 Jahre (*)
    Zwischenprüfung: mittig zwischen zwei Hauptprüfungen (*)
Dunstabluftanlagen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) Richtwert:
alle 6 Monate;
Maximalwert bei geringer Fehlerquote:
jährlich, im Büro alle zwei Jahre
Ortsfeste Betriebsmittel und elektrische Anlagen Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) Alle 4 Jahre
Fahrzeuge (KFZ) und Zweiräder Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Feuerlöscher Fachkundiger (Wartung) bzw. zur Prüfung befähigte Person (Prüfung des Druckbehälters) Alle 2 Jahre (*)
Ortsfeste Feuerlöschanlagen Zur Prüfung befähigte Person / Sachkundiger Jährlich
Flüssiggasanlagen Zur Prüfung befähigte Person  
–  ortsfest
Alle 4 Jahre (*)
–  ortsveränderlich
Alle 2 Jahre (*)
–  mit Gasverbrauchs-
einrichtungen in Räumen unter Erdgleiche
Jährlich (*)
Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Gasgeräte, insbesondere deren Zündsicherungen Zur Prüfung befähigte Person, ggf. unterwiesener Beschäftigter Jährlich
Gaswarnanlagen für Getränkeschankanlagen Zur Prüfung befähigte Person Nach Gefährdungs-
beurteilung (unter Berücksichtigung der Herstellerangaben)
Getränkeschankanlagen Zur Prüfung befähigte Person Alle 2 Jahre
Kraftbetätigte Türen und Tore Sachkundiger Jährlich
Leitern und Tritte Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Kegel- und Bowlinganlagen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Sicherheitsbeleuchtung Sachkundiger Jährlich
Sicherheits-
einrichtungen an Maschinen und Geräten (z. B. Verriegelungen, NOT-Halt)
Unterwiesener Beschäftigter Arbeitstäglich auf Funktion
Zur Prüfung befähigte Person Jährlich
Wäschereimaschinen Zur Prüfung befähigte Person Jährlich

 

Erläuterungen:

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS):

Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde.

Sachkundiger:

Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, die mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (Arbeitsmittel, Einrichtung usw.) beurteilen kann.

Zur Prüfung befähigte Person:

Zur Prüfung befähigte Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt.

Fachkundiger:

Sind in diesem Fall Sachkundige gemäß DIN 14406-4: 2009-09 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 4: Instandhaltung".

Unterwiesener Beschäftigter:

Beschäftigter, der angemessen und ausreichend unterwiesen wurde, so dass er in der Lage ist, die Prüfungen durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.

(*) bei Prüffrist:

Maximal zulässige Prüffrist nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.