| (1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat. |
Zu Absatz 1:
Muster für die Bestellung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit finden sich unter den Praxishilfen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).
Die Verpflichtung kann auch durch die Nutzung eines überbetrieblichen Dienstes (siehe § 19 ASiG) oder durch Betreuungsangebote von Unfallversicherungsträgern (zum Beispiel arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste oder Kompetenzzentren) erfüllt werden.
| (2) Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1. (3) Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 bzw. Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 20 nach Anlage 4 und mehr als 20 bis zu 50 nach Anlage 3 beträgt. |
Zu Absatz 4:

Abb. 1 Flussdiagramm zur Auswahl des Betreuungsmodells
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
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Zu Absatz 5:
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind. Ihre Tätigkeit fällt gemäß § 11 Absatz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unter die für den entleihenden Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; dies schließt die Verpflichtungen des verleihenden Betriebes nicht aus. Die entliehenen Personen sind insbesondere vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich vom Entleiher über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat die entliehenen Personen zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes zu informieren.
Auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten sind zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung der Teilzeitkräfte, die zur Bestimmung des Schwellenwertes erfolgt, entspricht der Berechnung der Beschäftigtenzahlen für den Arbeitsschutzausschuss gemäß § 11 ASiG.
| (6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art. (7) Die Beschäftigten sind über die Art der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die bestellten Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder das zuständige Kompetenzzentrum zu informieren. |
Zu § 2:
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist grundsätzlich eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift kann auch ein Betriebsteil sein, der räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist und über eine eigene Leitung verfügt (siehe auch § 4 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz).