Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärztinnen und Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
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Zu § 3:
Grundsätzlich erfolgt die arbeitsmedizinische Betreuung durch Ärztinnen und Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Diesen ist grundsätzlich auch die arbeitsmedizinische Vorsorge vorbehalten (§ 7 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV).
Als Betriebsärztin oder Betriebsarzt bestellen darf der Unternehmer daher nur Ärztinnen und Ärzte, die über die erforderliche Fachkunde gemäß § 3 DGUV Vorschrift 2 verfügen. Nach § 18 ASiG kann der Unternehmer ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bestellen, die oder der noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, sie oder ihn in einer festzulegenden Frist entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern die arbeitsmedizinische Fachkunde erwerben zu lassen.
Die Übertragung einzelner geeigneter Aufgaben im Wege der Delegation durch Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 3 DGUV Vorschrift 2 auf hierfür qualifiziertes Personal bzw. andere Ärztinnen und Ärzte ist möglich. Die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) Delegation des Ausschusses für Arbeitsmedizin beschreibt unter Berücksichtigung berufsrechtlicher Vorgaben Möglichkeiten und Grenzen der Delegation betriebsärztlicher Leistungen.
Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Betreuung können auch von Ärztinnen und Ärzten übernommen werden, die approbiert sind und sich in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin oder sich in Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ befinden. Diese Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung dürfen unter Betreuung und Verantwortung einer bzw. eines weiterbildungsbefugten Arztes oder Ärztin im Sinne des § 3 DGUV Vorschrift 2 tätig werden. Ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen eine in Weiterbildung befindliche Ärztin oder ein in Weiterbildung befindlicher Arzt tätig werden darf, entscheidet die oder der Weiterbildungsbefugte unter Beachtung des ärztlichen Berufsrechts.