| (1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen genügen. |
Zu Absatz 1:
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzte Personen müssen für ihre Tätigkeit qualifiziert sein. Die Qualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit muss erwarten lassen, dass insbesondere die typischen Gefährdungen des zu betreuenden Betriebes angemessen berücksichtigt werden. Eine angemessene Berücksichtigung insbesondere der typischen Gefährdungen des zu betreuenden Betriebes ist zu erwarten, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Eine Ingenieurin oder ein Ingenieur wird in der Regel benötigt, wenn hohe technische Anforderungen im Betrieb bestehen. In handwerklich geprägten Unternehmen kommen häufig Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeister zum Einsatz.
(2) Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
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Zu Absatz 2:
Mit "Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit" ist auch der bisherige Ausbildungslehrgang "Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit" gemeint.
| (3) In der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen. Ihr Einsatz in der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur im Betrieb erfordert eine Zulassung im Einzelfall nach § 7 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz durch die zuständige Behörde. |
Zu Absatz 3:
Nach § 7 Absatz 2 ASiG kann der Unternehmer bei der zuständigen Behörde eine Einzelfallzulassung für die Bestellung einer Person mit entsprechenden Fachkenntnissen in der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur beantragen. Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde muss vom Arbeitgeber für die jeweilige Person bewertet werden. Die behördliche Einzelfallzulassung bezieht sich auf die Bestellung in einem konkreten Betrieb.
Wenn die Person noch nicht über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügt, kann eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 ASiG vom Unternehmer bei der zuständigen Behörde beantragt werden, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Person in einer festzulegenden Frist entsprechend fortbilden zu lassen.
(4) Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
(5) Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
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Zu Absatz 5:
Maßgeblicher Ansatzpunkt für eine Gleichwertigkeitsbetrachtung ist der Umstand, ob das tatsächliche ausgeübte Aufgabenniveau dem einer Meisterin oder eines Meisters entspricht. Meisterinnen und Meister nehmen als gehobene Fachkräfte üblicherweise Aufgaben und Tätigkeiten im mittleren Funktionsbereich wahr. Die typischen Aufgaben sind im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) unter der Niveaustufe 6 beschrieben. Danach sind folgende funktionsbezogene Aufgabenbereiche kennzeichnend:
Eine gleichwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 liegt deshalb grundsätzlich dann vor, wenn die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben diese Kriterien erfüllen. Kennzeichnend hierfür sind typische Tätigkeiten, die als Indikatoren herangezogen werden können. Der Nachweis kann insbesondere durch eine vom Unternehmer ausgestellte Stellen- und/oder Tätigkeitsbeschreibung zu den vier Jahren oder durch Arbeitszeugnisse erfolgen. Für das Gesundheitswesen ist beispielsweise eine Pflegedienstleitung oder eine Stationsleitung einer Meisterausbildung gleichgestellt.
Dies gilt auch für Sozialwirtinnen und Sozialwirte und andere Ausbildungen der Industrie- und Handelskammer dieser Art, die einer Meisterausbildung des Handwerks oder der Industrie gleichgestellt werden.
(6) Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft erfüllen als gleichwertig qualifizierte Personen entsprechend Absatz 2, 3, 4 oder 5 die Anforderungen, wenn sie
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Zu Absatz 6:
Einer Einzelfallzulassung nach § 7 Absatz 2 ASiG bedarf es nicht, wenn Personen im Sinne von Absatz 6 in der Funktion als Sicherheitsmeisterin oder Sicherheitsmeister sowie Sicherheitstechnikerin oder Sicherheitstechniker eingesetzt werden. Wer die Berufsbezeichnung "Ingenieurin oder Ingenieur" führen darf, ist in den jeweiligen Ingenieurgesetzen der Länder geregelt.
Hinweis zu Absatz 2 bis Absatz 6: Informationen zum Anerkennungsverfahren von Sifa-Lehrgängen freier Qualifizierungsträger werden im Internetangebot der DGUV gegeben.
(7) Der Qualifizierungslehrgang nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 umfasst die Lernfelder 1 bis 5 (branchenübergreifende Qualifizierung) und das Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) inklusive der begleitenden Praktikumsphasen. Bestandteile des Lernfeldes 6 sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
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Zu Absatz 7:
Die Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 in ihrer Fassung von 2011 neugestaltet worden. Die bisherigen Stufen I und II finden sich nun in den Lernfeldern 1 bis 5 wieder. Die bisherige Stufe III entspricht nun dem Lernfeld 6.
| (8) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die das Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen branchenspezifischen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihres Lernfeldes 6 und der bereits bestehenden Kompetenzen der Fachkraft für Arbeitssicherheit. |
Zu Absatz 8:
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Qualifizierungslehrgangs zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und der in § 4 DGUV Vorschrift 2 beschriebenen Vorqualifikation kann der Unternehmer davon ausgehen, dass die erforderliche Fachkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit vorhanden ist. Wechselt die Fachkraft für Arbeitssicherheit in einen Betrieb, in dem eine andere branchenspezifische Qualifizierung erforderlich ist, so kann sie zwar vom Unternehmer bestellt werden; dieser hat jedoch nach § 4 Absatz 8 DGUV Vorschrift 2 für die erforderliche Fortbildung zu sorgen. Wird die sicherheitstechnische Betreuung von einem Dienstleister wahrgenommen, sollte mithilfe der Vertragsgestaltung ebenfalls die erforderliche Fortbildung geregelt werden. Über den Fortbildungsumfang entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger.
Zu § 4 Absatz 2 bis 8:
Der Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit allein führt nicht automatisch zum Erwerb der Fachkunde. Diese setzt die Erfüllung der hierfür im ASiG und in der DGUV Vorschrift 2 genannten weiteren Voraussetzungen zwingend voraus.
Die Qualifizierungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Qualifizierungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit dem Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Entsprechend Nummer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7 36042 5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) die erforderlichen branchenspezifischen Kompetenzen, insbesondere die erforderlichen fachlichen Kernkompetenzen, erweitert, wobei in der Regel auf das in den Lernfeldern 1 bis 5 erreichte Kompetenzniveau aufgebaut wird.
Dabei vermittelt das Lernfeld 6 insbesondere Lösungsstrategien für branchenspezifische/betriebsartenspezifische Problemstellungen. Maßgebliche Ansatzpunkte hierfür sind:
Inhaltlich werden die Rahmenanforderungen gemäß der Qualifizierungskonzeption mit den nachfolgenden fünf Themenfeldern berücksichtigt:
Die in Lernfeld 6 zu erwerbenden Kompetenzen und zu bearbeitenden Inhalte sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Qualifizierungsmaßnahmen des Lernfeldes 6 (branchenspezifische Qualifizierung) können bereits begleitend zu den Lernfeldern 1–5 (branchenübergreifende Qualifizierung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Struktur des Lernfeld 6 – Branchenspezifik der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
Der Qualifizierungslehrgang Lernfeld 6 – Branchenspezifik der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ist ein Blended-Learning-Kurs, der die BGN Sifa-Lernwelt nutzt. Es werden die Lernorte Seminar, selbstorganisierte Lernzeit am eigenen Arbeitsplatz und Praktikumsphasen miteinander verknüpft. Der Umfang des Blended-Learning-Kurses für das Lernfeld 6 beträgt im Regelfall 28 Lehreinheiten. Entsprechend bereits vorhandener branchenspezifischer Kompetenzen kann der Umfang der Fortbildungsmaßnahme reduziert werden (siehe § 4 Absatz 8 DGUV Vorschrift 2).
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe stellt Medien, Materialien und eine digitale Lernwelt im Rahmen der Qualifizierungsangebote im Lernfeld 6 – Branchenspezifik der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe zur Verfügung.