| Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Die zu erbringende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und Aktualisierung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und die Durchführung anlassbezogener Betreuungen. Die Inhalte der Betreuung können kombiniert werden. Bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung muss der Sachverstand von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass die oder der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht. Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens aber nach nach den in Tabelle 1 angegebenen Abständen zu wiederholen:
Tabelle 1: Wiederholungsintervalle für die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung |
Zu Anlage 1, Abschnitt I – Gefährdungsbeurteilung:
Gemäß § 5 Absatz 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierbei sind die in § 5 Absätze 2 und 3 ArbSchG genannten Beurteilungen und Gefährdungsarten maßgeblich. Erkenntnisse können sich unter anderem ergeben aus Begehungen und der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und die Gefährdungsbeurteilung ist erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Der Unternehmer hat die Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben (§ 3 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"). Mögliche Anlässe für eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sind in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" beschrieben.
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein, wenn sie entsprechende Ausführungen zur Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Dokumente der beratenden Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes oder des überbetrieblichen Dienstes enthalten.
| Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch beide Professionen erforderlich ist:
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Zu Anlage 1, Abschnitt II – Anlassbezogene Beratungen:
Mit der Einführung neuer Arbeitsstoffe ist z. B. die Einführung von Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder anderen Stoffen gemeint, wenn sie ein erhöhtes Gefährdungspotential haben.
Zu speziellen Fachthemen können beispielsweise im Einzelfall auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz Beratungen erbringen:
| Beispiele für spezielle Fachthemen | Beispiele für Personen mit spezieller Fachkompetenz |
| Spezifische Lärmminderungsmaßnahmen in einer Fertigungshalle; Lärmminderungsmaßnahmen zur Stressreduktion (extra-aurale Lärmwirkung) | Ingenieurinnen und Ingenieure, Physikerinnen und Physiker, Arbeitswissenschaftlerinnen und Arbeitswissenschaftler |
| Ermitteln psychischer Belastung bei der Arbeit mittels standardisierter Methoden |
Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen, Sozial- und Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit entsprechender Methodenkompetenz |
| Organisatorische Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Beschäftigten | Zertifizierte Disability Manager |
| Lüftungsmaßnahmen | Lüftungstechnikerinnen und Lüftungstechniker |
| Ermittlung von chemischen Einwirkungen bei der Arbeit | Chemikerinnen und Chemiker, Chemie-Ingenieurinnen und -Ingenieure, Verfahrenstechnikerinnen und -techniker, Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker |
| Brandschutz | Spezialistinnen und Spezialisten für Brand- und Katastrophenschutz – etwa aus der Feuerwehr oder Hilfeleistungsorganisationen |
| Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen. |
Zu Anlage 1, Abschnitt II:
Damit ist beispielsweise eine sogenannte Pool-Betreuung gemeint. Sie umfasst meist die Bereitstellung von Online-Hilfen, ein Einführungsseminar, die vorgeschriebene Betriebsbegehung und einen Erfahrungsaustausch der beteiligten Betriebe. Nach der Erstbegehung werden anlassbezogene Betreuungen ermöglicht. Die vorgeschriebene regelmäßige Wiederholung der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung wird ebenfalls angeboten.