Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten

I. Allgemeines (Abschnitt I)


Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 2 besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung unter Verweis auf § 9 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.

Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die gemäß Abschnitt II für die Betriebe geltenden Einsatzzeiten.

Der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung gemäß Abschnitt III ist vom Unternehmer zu ermitteln, regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Der Unternehmer hat sich durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen können auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen; die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zu informieren. Beteiligungsrechte der Beschäftigten und der gewählten Mitbestimmungsorgane gemäß Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Bei Verwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien gilt der zulässige Höchstanteil jeweils für die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.

Zu Anlage 2, Abschnitt I:
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 ASiG.

Zur elektronischen oder schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Aufgabenaufteilung siehe die Erläuterungen zu § 5.

Zur Grundbetreuung gehören insbesondere die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), Begehungen, die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Schaffung einer geeigneten Organisation für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie weitere Aufgabenfelder, die in Abschnitt II festgelegt sind. Die Höhe der Einsatzzeiten ist vorgegeben. Die Berechnung wird unter Abschnitt II erläutert.

In der betriebsspezifischen Betreuung soll den besonderen Betriebsverhältnissen Rechnung getragen werden. Die zu erbringenden Betreuungsleistungen sind spezifisch für den jeweiligen Betrieb und gehen über die Grundbetreuung hinaus.

Der Umfang der Betreuungszeiten in der betriebsspezifischen Betreuung ist nicht vorgegeben, sondern vom Unternehmer zu ermitteln (siehe Abschnitt III).

Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf; beide Betreuungsarten sind aufeinander abzustimmen.

Die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten bzw. die Beratung des Unternehmers und weiterer Führungskräfte gehört ebenso wie die Arbeitsplatzbegehungen zur Ermittlung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Grundbetreuung. Ergeben sich aus der Durchführung und Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte, die auf Arbeitsschutzmängel hinweisen, gehört die Beratung des Arbeitgebers zu geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen ebenso zur Grundbetreuung wie die Teilnahme der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes am Arbeitsschutzausschuss gemäß § 11 ASiG. Der Bedarf an arbeitsmedizinischer Vorsorge ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Grundlage hierfür ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Der diesbezügliche individuelle Aufwand für die Aufklärung, Beratung und gegebenenfalls Untersuchung der Beschäftigten gehört zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung.

In der Grundbetreuung kann die Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien unter anderem folgende Leistungen umfassen:

Die betriebliche Interessenvertretung wirkt bei der Festlegung der Betreuungsaufgaben mit. Die Regelungen zu Mitwirkung und Mitbestimmung der Beschäftigten ergeben sich insbesondere aus dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen.

Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen können beispielsweise auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen:

Beispiele für spezielle Fachthemen Beispiele für Personen mit spezieller Fachkompetenz
Spezifische Lärmminderungsmaßnahmen in einer Fertigungshalle; Lärmminderungsmaßnahmen zur Stressreduktion (extra-aurale Lärmwirkung) Ingenieurinnen und Ingenieure, Physikerinnen und Physiker, Arbeitswissenschaftlerinnen und Arbeitswissenschaftler
Ermitteln psychischer Belastung bei der Arbeit mittels standardisierter Methoden Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen, Sozial- und Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit entsprechender Methodenkompetenz
Organisatorische Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Beschäftigten Zertifizierte Disability Manager
Lüftungsmaßnahmen Lüftungstechnikerinnen und Lüftungstechniker
Ermittlung von chemischen Einwirkungen bei der Arbeit Chemikerinnen und Chemiker, Chemie-Ingenieurinnen und -Ingenieure, Verfahrenstechnikerinnen und -techniker, Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker
Brandschutz Spezialistinnen und Spezialisten für Brand- und Katastrophenschutz – etwa aus der Feuerwehr oder Hilfeleistungsorganisationen

II. Grundbetreuung (Abschnitt II)


Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt IV zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr erforderlich:

  Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Stunden/Jahr pro Beschäftigtem) 2,5 1,5 0,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in der Grundbetreuung ein Mindestanteil von 20 Prozent für jeden dieser Leistungserbringer anzusetzen.

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder, deren Berücksichtigung in der Regel eine Begehung voraussetzt:
  1. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
    1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
    1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
    1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
    1.4 Unterstützung bei der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
    2.1 Unterstützung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausführung und Unterhaltung
    2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Veränderungen
  3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
    3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
    3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
    3.3 Information und Aufklärung
    3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
  4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
    4.1 Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Berücksichtigung in betrieblichen Prozessen
    4.2 Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Unternehmensführung
    4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    4.4 Kommunikation und Information sichern
    4.5 Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb
    4.6 Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
  5. Untersuchung nach Ereignissen
    5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
    5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
    5.3 Verbesserungsvorschläge
  6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
    6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
    6.2 Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Beschäftigten
    6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
    6.4 Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    6.5 Beratung zum Bedarf und Umfang betriebsspezifischer Betreuung
  7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
    7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
    7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
    7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
    7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
  8. Mitwirken an betrieblichen Besprechungen
    8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern und deren Führungskräften
    8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
    8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss
    8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
  9. Selbstorganisation
    9.1 Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)
    9.2 Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement
    9.3 Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden

Zu Anlage 2, Abschnitt II: Grundbetreuung
In der DGUV Vorschrift 2 wird für die Grundbetreuung eine einheitliche Zuordnung der numerischen WZ-Kodes (WZ-Schlüssel, siehe Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008) zu drei Betreuungsgruppen vorgenommen. Die Zuordnung eines Betriebes zum jeweiligen WZ-Kode richtet sich nach dem eigentlichen Betriebszweck. Mit "Betriebszweck" ist das Kerngeschäft des Betriebs gemeint. Ein WZ-Kode kann mehrere Betriebszwecke beinhalten.

Beispiel zur Feststellung des Betriebszwecks: Der eigentliche Betriebszweck eines Hotels ist die meist kurzzeitige (tage- oder wochenweise) Beherbergung von Gästen, auch wenn die Hotels über einen nicht unerheblichen Verwaltungsbereich verfügen. Ein Hotelbetrieb ist dem WZ-Kode 55.10 zuzuordnen.

Beispiel zur Zusammensetzung eines WZ-Kodes: Der WZ-Kode 10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen fasst folgende Betriebszwecke zusammen: Das Mahlen von Getreide oder Gemüse zu Mehl, das Mahlen, Reinigen und Polieren von Reis sowie die Herstellung von Mehlmischungen oder Teigen, das Nassmahlen von Mais und Gemüse sowie die Herstellung von Stärke und von Erzeugnissen daraus.

Der Personalaufwand für die Grundbetreuung ist ausgehend von der Zuordnung der Betriebsarten zu einer Betreuungsgruppe (I, II oder III) und der Zahl der Beschäftigten zu ermitteln. Durch die Multiplikation eines der Betreuungsgruppe zugeordneten Faktors (zum Beispiel 1,5 für Betreuungsgruppe II) mit der Zahl der Beschäftigten ist die Einsatzzeit in Stunden für die Grundbetreuung zu ermitteln.

Die konkrete Aufteilung der ermittelten Einsatzzeit zwischen Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Sache des Unternehmers und richtet sich nach den jeweils erforderlichen konkreten Leistungsbeiträgen in den einzelnen Aufgabenfeldern. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt mit einem Mindestanteil von jeweils 20 Prozent eingerechnet werden müssen.

Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung sind in Anlage 2 Abschnitt II festgelegt und werden im Folgenden beschrieben. Sie umfassen das Schaffen einer geeigneten Organisation für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und weitere Aufgabenfelder. Die Inhalte der Grundbetreuung beziehen sich auf die für den jeweiligen Betriebszweck typischen Tätigkeiten. Darüberhinausgehende Betreuungsinhalte sind Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung.

Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben:

Diese DGUV Regel listet im Folgenden zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung nach Anlage 2 Abschnitt II mögliche Aufgaben von Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 ASiG anfallen können.

Nicht alle Aufgabenfelder und Aufgaben müssen in jedem Jahr umgesetzt werden; beispielsweise entfällt Aufgabenfeld 5, wenn keine Ereignisse stattgefunden haben. Welche Aufgaben in welchem Umfang wahrzunehmen sind, ergibt sich aus der Erforderlichkeit ihrer Umsetzung im Betrieb.

  1. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
    1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
    • Beratung des Arbeitgebers/des Leiters oder der Leiterin des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung
      Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren
      Betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln
      Regelungen zur Durchführung entwickeln
      Konzept zur Implementierung einer kontinuierlichen Verbesserung entwickeln
    • Unterstützung der Führungskräfte
      Zum Grundanliegen, zu betrieblichem Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren
      Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren
      Hilfsmittel einschließlich Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen
      Betriebliche Musterbeispiele entwickeln
    1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
    • Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten
    • Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen
    • Arbeitsmedizinische Beratung des Unternehmers
    • Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen
    • Bei der Wirksamkeitskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten
    • Bei der Dokumentation im Sinne von § 3 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 entsprechend § 6 ArbSchG unterstützen
    1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
    • Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren)
    • Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts)
    • Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen (die Durchführung des jeweiligen Schwerpunktprogramms erfolgt innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung)
    1.4 Unterstützung bei der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
    • Neue Erkenntnisse resultierend aus den weiteren Aufgaben der Grundbetreuung berücksichtigen
  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
    2.1 Unterstützung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausführung und Unterhaltung
    • Erforderliche Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation und weiteres. (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 ArbSchG)
      In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen
      Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und sonstiger ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen, gegebenenfalls weitere Personen mit spezieller Fachkompetenz hinzuziehen
      Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- sowie Pausengestaltung überprüfen
      Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen
      Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen
    • Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken, dass die Anforderungen nach § 4 ArbSchG erfüllt werden
      Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)
      Organisatorische Maßnahmen
      Hygienemaßnahmen
      Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)
      Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Erhaltung der Gesundheit)
      Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung und Wiedereingliederung
    • Wirksamkeitskontrolle durchführen
      Durchführung überprüfen
      Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen
      Auf neue Gefährdungen überprüfen
    2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Veränderungen
    • Insbesondere bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung
      vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf
      • Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen
      • Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern und weiteres
      • Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen
      • Bereitstellung erforderlicher PSA
      • Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung
      • Gegebenenfalls Ableitung ergänzender Maßnahmen
      auf Änderungen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einfordern (einschließlich Dokumentationen und Nachweise)
      zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten
      prüfen, ob zur Bearbeitung der vorgenannten Aufgaben die Einsatzzeiten der Grundbetreuung ausreichen oder ob die Veränderungen so grundlegend sind, dass eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich ist
  3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
    3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
    Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere
    • dem Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen
    • der Erstellung von Betriebsanweisungen
    • der Entwicklung von Verhaltensregeln
    • der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
    Insbesondere
    • auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken
    • auf die Benutzung der PSA hinwirken
    3.3 Information und Aufklärung
    Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über
    • Unfall- und Gesundheitsgefahren
    • sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten
    • Sicherheits- und Schutzeinrichtungen
    3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
  4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
    4.1 Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Berücksichtigung in betrieblichen Prozessen
    Unterstützen insbesondere bei
    • Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
    • Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben
    • Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit: Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelferinnen und Ersthelfer, etc.)
    • Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit
    • Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 6 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen und Ähnliches)

    Unterstützen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz in betrieblichen Prozessen festzulegen, insbesondere
    • in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag)
    • für Investitions- und Planungsprozesse
    • für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben
    • für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)
    • für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
    • für Instandhaltung (zum Beispiel Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)
    • für Einstellung neuer Beschäftigter, Umsetzung von Beschäftigten, Beschäftigung von besonders schutzbedürftigen Personengruppen
    4.2 Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Unternehmensführung
    Unterstützen insbesondere bei
    • Entwicklung einer betrieblichen Strategie zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb
    • Förderung sicherheits- und gesundheitsgerechten Führens
    • Berücksichtigung der Belange von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bei strategischen und operativen Entscheidungen
    4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich
    • erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Absatz 2 ArbSchG) zur Umsetzung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    • Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation:
      Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
      Mitwirken bei der Schulung der Ersthelferinnen und Ersthelfer
    • Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigten (gemäß § 3 Absatz 2 ArbSchG)
    4.4 Kommunikation und Information sichern
    Insbesondere unterstützen beim
    • Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses
    • Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten
    4.5 Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb
    • Unterstützen, um Prozesse zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu organisieren, insbesondere bei
    • Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelferinnen und Ersthelfer
    • Notfallmanagement, Störfallorganisation
    4.6 Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
    Unterstützen, um Prozesse zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu organisieren, insbesondere bei
    • Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)
    • Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen
    • Umgang mit externen Vorgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Auflagenmanagement)
    • Unfallmeldewesen
    • Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV
    • Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
    • Durchführung von Maßnahmen
    • Bewertung von Stand und Entwicklung
    • Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen
  5. Untersuchung nach Ereignissen
    5.1 Untersuchungen nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
    • meldepflichtige Unfälle, speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle
    • nicht-meldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden
    • Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)
    • Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen
    • Wegeunfälle
    5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
    5.3 Verbesserungsvorschläge
    Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen einschließlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge zur
    • Vermeidung der Wiederholung von Unfällen oder Erkrankungen und anderer Ereignisse
    • Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse
    • Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
  6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
    6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
    Beobachtung und Auswertung (siehe § 4 Absatz 3 ArbSchG)
    • von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung
    • der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstiger arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bezüglich
      des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren
      Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschließlich menschengerechter Arbeitsgestaltung
    6.2 Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Beschäftigten
    6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
    6.4 Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    6.5 Beratung zum Bedarf und Umfang an betriebsspezifischer Betreuung
  7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
    7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
    Insbesondere bei
    • Erfüllung spezieller Forderungen (zum Beispiel Explosionsschutz-Dokument)
    • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
    • Prüfung von Geräten nach BetrSichV
    • Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 ArbSchG)
    • Unterweisung
    • Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren
    • Freigabe von Anlagen und weiteres für spezielle Tätigkeiten
    • Übertragung von Aufgaben
    • Kontrollen für Alleinarbeit
    7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
    7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
    7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
  8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
    8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern und deren Führungskräften
    8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
    Insbesondere zu Themen wie
    • Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen
    • Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen
    • Analysen der Verankerung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen
    • Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation
    • Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit
    8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 ASiG, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss
    • Sofern der Betrieb aus vorherigen Begehungen bekannt ist, kann der Unternehmer zulassen, dass die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss per Video- oder Telefonzuschaltung erfolgt.
    8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
  9. Selbstorganisation
    9.1 Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)
    9.2 Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement
    9.3 Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden

III. Betriebsspezifische Betreuung (Abschnitt III)


Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Leistungen in der betriebsspezifischen Betreuung erforderlich sind und welcher Personalaufwand dafür benötigt wird. Dabei hat er sich von einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.

Der Unternehmer hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistungen mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.

Die Beratung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist in der betriebsspezifischen Betreuung fortzuführen, soweit die Einsatzzeiten (Grundbetreuung) dafür nicht ausreichen oder wenn Gefährdungen aus für den Betriebszweck untypischen Tätigkeiten ergänzend zu berücksichtigen sind.

Der Unternehmer hat bei der Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung die unten aufgeführten Aufgabenfelder zu berücksichtigen. Er hat diese hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, zu prüfen.

Die Aufgabenfelder für die betriebsspezifische Betreuung sind:
  1. Regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung
    1.1 Gefährliche Arbeiten; Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit besonderen Gefährdungen
    1.2 Arbeitsorganisation und Gestaltung der Arbeit bei Vorhandensein von besonderen Gefährdungen
    1.3 Besondere betriebsspezifische Anforderungen beim Personaleinsatz
  2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
    2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
    2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
    2.3 Einführung neuer Stoffe bzw. Materialien
    2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; Einführung neuer Arbeitsverfahren
    2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
  3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
    3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
    3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene oder sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse
  4. Arbeitsmedizinische Vorsorge
    Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
  5. Betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen
    5.1 Abstimmungsbedarf bei Einführung oder Weiterentwicklung eines freiwilligen Gesundheitsmanagements
    5.2 Schwerpunktprogramme und Kampagnen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Zu Anlage 2, Abschnitt III – Betriebsspezifischer Teil der Betreuung:
Die zusätzlich zur Grundbetreuung zu erbringende betriebsspezifische Betreuung stellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Spezifische betriebliche Verhältnisse, die temporär oder dauerhaft einen gegenüber der Grundbetreuung erhöhten Unterstützungs- und Beratungsaufwand nach sich ziehen, werden im betriebsspezifischen Teil der Betreuung bearbeitet.

Statt der Vorgabe fester Einsatzzeiten (Grundbetreuung) richtet sich der Betreuungsbedarf durchgängig nach den vorliegenden Arbeitsbedingungen, Gefährdungen, betrieblichen Veränderungen, Personalressourcen, spezifischen organisatorischen Anforderungen und weiteren Faktoren. Umfang und Leistungen dieses Teils der Betreuung verändern sich entsprechend der betrieblichen Entwicklung sowie dem Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Der Betreuungsumfang kann sich sowohl auf für den jeweiligen Betriebszweck typische als auch untypische Gefährdungen erstrecken.

Regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung

ergeben sich

a) wenn Gefährdungen für den jeweiligen Betriebszweck typisch sind, aber Gefährdungspotenziale vorliegen, die aufgrund betriebsspezifischer Besonderheiten einen besonderen Betreuungsaufwand erfordern, der über die Grundbetreuung hinausgeht. In diesem Fall ist die Einsatzzeit der Grundbetreuung nicht ausreichend;
b) bei Tätigkeiten und Arbeitsplätzen mit besonderen Gefährdungen (siehe Aufgabenfeld 1 der betriebsspezifischen Betreuung), wenn sie für den jeweiligen Betriebszweck untypisch sind.

Anhand der Checkliste zur Leistungsermittlung soll regelmäßig geprüft werden, ob eine betriebsspezifische Betreuung insbesondere hinsichtlich der unten genannten besonderen Gefährdungen (Aufgabenfeld 1) erforderlich ist.

Kriterien zur Feststellung der Erforderlichkeit einer betriebsspezifischen Betreuung bei für den Betriebszweck typischen Tätigkeiten

Folgende Kriterien können Aufschluss darüber geben, ob eine betriebsspezifische Betreuung auch bei für den jeweiligen Betriebszweck typischen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen erforderlich ist. Betreuungsanlässe können dabei die im Aufgabenfeld 1 genannten Anlässe für eine betriebsspezifische Betreuung sein oder die Notwendigkeit der Fortführung der Aufgaben der Grundbetreuung, wenn es der betriebsspezifische Kontext erforderlich macht. In diesem Fall ist die Einsatzzeit der Grundbetreuung aufgrund der groben Kategorisierung der WZ-Kodes nicht ausreichend und muss über die betriebsspezifische Betreuung ergänzt werden.

Kriterien sind insbesondere:

Betreuungszeiten für regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung

Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt III Nummer 1 wird für Betriebe der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe folgende Einsatzzeit pro Jahr empfohlen:

Der tatsächliche Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss jedoch an die konkrete betriebliche Situation angepasst werden.

Temporäre Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung

Temporäre (zeitlich begrenzte) Betreuungsanlässe der betriebsspezifischen Betreuung sind solche, die sich durch gravierende Um- und Neubauten sowie Änderungen von Arbeitsverfahren ergeben (siehe Aufgabenfeld 2). Darüber hinaus können externe Veränderungen (siehe Aufgabenfeld 3) oder betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen (siehe Aufgabenfeld 5) Grund für eine temporäre betriebsspezifische Betreuung sein.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist Teil der betriebsspezifischen Betreuung. In welchen Fällen diese erforderlich bzw. anzubieten ist, regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). In Abschnitt II ist erläutert, welche Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Grundbetreuung gehören, wie zum Beispiel die Beratung des Arbeitgebers zum Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung

Ein Verfahren zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuungsinhalte und des Personalaufwands ist im Folgenden näher erläutert. Es beschreibt Aufgabenfelder und Anlässe für eine betriebliche Betreuung sowie mögliche Betreuungsleistungen, die ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können. Zudem können sich Aufgaben anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ergeben.

a) Prüfung der einzelnen Aufgabenfelder und Betreuungsanlässe
Jedem Aufgabenfeld wurden in der untenstehenden Checkliste verschiedene Betreuungsanlässe zugeordnet. Diese beschreiben mögliche Zustände in den Betrieben vor Ort. Der Unternehmer prüft, ob die möglichen Zustände in den Betrieben vor Ort zutreffen und ob hierzu ein Unterstützungsbedarf innerhalb der betriebsspezifischen Betreuung besteht. Dabei hat er sich durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung (siehe Aufgabenfeld 6.5 der Grundbetreuung) beraten zu lassen.
Die Zusammenstellung der Betreuungsanlässe in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und "…") können weitere betriebsspezifische Betreuungsanlässe ergänzt werden.
Nur wenn einzelne Betreuungsanlässe aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein. Treten betriebsspezifische Betreuungsanlässe dauerhaft oder wiederholt auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
b) Beschreibung der Betreuungsleistungen
Der Unternehmer soll die Leistungen für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung, bezogen auf die konkreten betrieblichen Bedingungen, inhaltlich beschreiben. Die Beschreibung der Betreuungsleistungen soll jeweils getrennt für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls weitere Personen mit spezieller Fachkompetenz festgelegt werden. Mögliche Betreuungsleistungen werden unter den jeweiligen Tabellen beispielhaft aufgeführt.
c) Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes
Anschließend kann anhand der erforderlichen Betreuungsleistungen der Personalaufwand abgeschätzt werden. Der Personalaufwand ist jeweils getrennt für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, für die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie gegebenenfalls für weitere Personen mit spezieller Fachkompetenz für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld in Stunden festzulegen.
Der Aufwand soll möglichst in Stunden/pro Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden. Zur elektronischen oder schriftlichen Festlegung der Betreuungsleistungen siehe Erläuterungen zu § 5.

Checkliste zur Ermittlung der Betreuungsanlässe und der möglichen Betreuungsleistungen

  1. Regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung
    1.1 Gefährliche Arbeiten; Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit besonderen Gefährdungen


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen
    Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen
    Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen
    Vielzahl von unterschiedlichen Quellen bzw. besondere gefahrbringende Bedingungen für spezifische Gefährdungen (z. B. Lärmquellen)
    Vielzahl von unterschiedlichen Gefahrstoffen
    Arbeitsplätze, an denen mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 gemäß Biostoffverordnung umgegangen wird
    Arbeitsplätze mit speziellen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit sowie an die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
    (Beispiel: umfangreiche Prüfungen nach BetrSichV – beachte insbesondere § 3 Absatz 6, sowie §§ 14 ff. BetrSichV)
    Arbeiten unter Infektionsgefahren
    Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen
    Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung erfordern
    Umgang mit ionisierender Strahlung, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder
    Gefährliche Arbeitsgegenstände (Abmessungen, Gewichte, Oberflächenbeschaffenheit, thermische Zustände, …) bzw. besondere
    gefahrbringende Bedingungen im Umgang
    Alleinarbeit
    Andere Tätigkeiten und Arbeitsplätze, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern
    Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, Arbeiten unter Spannung…)
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz
     
    1.2 Arbeitsorganisation und Gestaltung der Arbeit bei Vorhandensein von besonderen Gefährdungen


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe (hohe Aufmerksamkeitsanforderungen, große Arbeitsmenge, besonderer Schwierigkeitsgrad, …)
    mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen
    Anforderungen aus der Arbeitsorganisation (Arbeitsablauf, Störungshäufigkeiten, Art der Zusammenarbeit, …) mit Potenzialen psychischer
    Fehlbeanspruchungen
    Andere Anforderungen mit Potenzialen psychischer Fehlbeanspruchungen
    Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Manuelle Handhabung von Lasten (z. B. hohe Risikostufe gemäß Leitmerkmalmethode)
    Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Häufig wiederkehrende kurzzyklische Bewegung kleiner Muskelgruppen
    Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Arbeit in Zwangshaltungen
    Tätigkeiten mit Potenzialen physischer Fehlbeanspruchungen: Statische Arbeit (z. B. Haltearbeit)
    Schichtarbeit mit Nachtarbeitsanteilen
    Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotenzial
    Defizite in der menschen- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung im Hinblick
    auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz
     
    1.3 Besondere betriebsspezifische Anforderungen beim Personaleinsatz


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten entsprechend den Forderungen in speziellen Vorschriften
    Qualifikationsanforderungen für Notfallsituationen
    Personalentwicklungsmaßnahmen (PE) zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    Personengruppen mit besonderem Schutzbedürfnis (insbesondere Schwangere, Stillende, Jugendliche, schwerbehinderte Menschen)
    Hoher Anteil von älteren Beschäftigten
    Einsatz von Zeitarbeitenden
    Anforderungen an den Arbeitsprozess zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
    Wiedereingliederung von Beschäftigten
    Betriebsspezifischer Aufwand für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit verursacht durch Dritte (zum Beispiel Kinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Publikumsverkehr, Kundinnen und Kunden, …)
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz


    Mögliche Betreuungsleistungen zu den Betreuungsanlässen unter 1.1 – 1.3
    • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen, …)
    • Beurteilung der Gesundheitsrisiken
    • Analyse der Arbeitsaufgabe und -organisation hinsichtlich psychischer und physischer Belastungen und Fehlbeanspruchungen
    • Beratung zum Bestimmen und Festlegen von Soll-Zuständen
    • Ermitteln des relevanten Stands der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsorganisation
    • Ermitteln spezifischer personeller Anforderungen
    • Ermitteln besonders schutzbedürftiger Personen (insbesondere Schwangere, Stillende, Jugendliche, schwerbehinderte Menschen) bzw. von Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf (z. B. Zeitarbeitenden) und Berücksichtigung bei weiteren Maßnahmen
    • Beraten und unterstützen bei der Erfüllung besonderer Qualifikationsanforderungen und anderer personenbezogener Anforderungen
    • Unterstützen bei der Erarbeitung betrieblicher Regelungen zur Beachtung personeller Anforderungen
    • Entwickeln von Gestaltungslösungen und Schutzkonzepten
    • Umsetzung der Gestaltungslösungen und Schutzkonzepte unterstützen und begleiten
    • Durchführen von regelmäßigen Wirksamkeitskontrollen
    • Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
  2.  
  3. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
    2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
    2.2 Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
    2.3 Einführung neuer Stoffe bzw. Materialien
    2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; Einführung neuer Arbeitsverfahren


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Für den Betrieb gegenüber der Grundbetreuung neuartige/neue Gefährdungen sind zu erwarten
    Grundlegend veränderte Wirkungen auf die Arbeitsumgebung bzw. auf die Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe
    Bisherige Schutzmaßnahmen können nicht/nur bedingt übertragen werden
    Es bestehen keine standardisierten Lösungen
    Es sind grundlegend neuartige Anforderungen an die Qualifikation/das sicherheits- und gesundheitsgerechte Verhalten zu erwarten
    Es wird eine grundlegend veränderte Organisation erforderlich
    Es entstehen andere/neue Schnittstellen zu bestehenden Arbeitssystemen
    Es entstehen neue Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz
     
    2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Betriebsspezifische Erfordernisse zur Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau einer geeigneten Organisation
    Betriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamtsystems der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
    Grundlegende Veränderungen zur Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in das Management
    Einführung von Managementprinzipien und -systemen mit Relevanz zum Arbeitsschutz
    Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in bestehende Managementsysteme
    Aufbau eines Arbeitsschutzmanagementsystems
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz


    Mögliche Betreuungsleistungen zu den Betreuungsanlässen unter 2.
    • Unterstützen bei Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung der durch die Beschaffung neuer Maschinen, Geräte zu verändernden Arbeitssysteme
    • Beraten zur Ermittlung von Anforderungen an die zu beschaffenden Maschinen, Geräte
    • Beraten zu Anforderungen beim Einsatz neuartiger Maschinen, Geräte (Arbeitssystemgestaltung)
    • Mitwirken an der Erstellung von Pflichtenheften/Ausschreibungen
    • Mitwirken bei der Bewertung von Angeboten sowie Vertragsgestaltungen
    • Überprüfen auf Erfüllung vereinbarter Anforderung bei Lieferung, Aufstellung, Montage, …
    • Mitwirken bei Realisierung der Veränderungen; Unterstützen bei der Abnahme
    • Wirksamkeitskontrolle
    • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
    • Aufbereiten und Darstellen von Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Nutzen der Implementierung und Weiterentwicklung einer geeigneten Organisation und der Integration in die Führungstätigkeit bzw. eines Gesamtsystems der Gefährdungsbeurteilung, Beraten der Unternehmensleitung
    • Ermitteln des spezifischen Bedarfs für die Implementierung und Weiterentwicklung, Analyse des erreichten Stands; Systematisieren des weiteren Vorgehens
    • Entwickeln und Vereinbaren von Zielen mit der Unternehmensleitung
    • Entwickeln von betriebsspezifischen Konzepten für die Integration von Belangen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in das betriebliche Management, in Managementsysteme, zum Aufbau von Arbeitsschutzmanagementsystemen, für ein Gesamtsystem zur Gefährdungsbeurteilung
    • Unterstützen bei der Realisierung der Konzepte
    • Audits und Wirkungskontrollen
    • Kontinuierliche Verbesserung unterstützen
  4.  
  5. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
    3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Fortschreiben der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist erforderlich
    Veränderungen in den bestehenden Arbeitssystemen sind erforderlich
    Veränderungen in der Ausgestaltung einer geeigneten Organisation sind erforderlich
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz
     
    3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene oder sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Grundlegend neue Erkenntnisse zu Gefährdungen
    Auswertung überbetrieblich auftretender Ereignisse (Großbrände, Epidemien, …)
    Neuartige Lösungskonzepte zur Vermeidung/Bekämpfung von Gefährdungen
    Neuartige Ansätze zur gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsprozessen
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz


    Mögliche Betreuungsleistungen zu den Betreuungsanlässen unter 3.
    • Aufarbeiten grundlegender Konsequenzen für den Betrieb
    • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung von 3.1 und 3.2
    • Organisation von erforderlichen Qualifizierungsaktivitäten zu den unter 3.1 und 3.2 genannten Veränderungen
    • Ableiten von Konsequenzen für die Zuweisung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung
    • Mitwirken bei Veränderungen betrieblicher Ablauforganisation
    • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
    • Unterstützen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten der Beschäftigten
    • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
    • Entwickeln von Gestaltungs- und Schutzkonzepten entsprechend dem weiterentwickelten Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
    • Begleiten der Realisierung
    • Wirksamkeitskontrolle
    • Fortschreiben der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
  6.  
  7. Arbeitsmedizinische Vorsorge


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Pflichtvorsorge erforderlich
    Angebotsvorsorge erforderlich
    Wunschvorsorge von Beschäftigten gewünscht
    Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)


    Mögliche Betreuungsleistungen zu den Betreuungsanlässen unter 4. sind in der ArbMedVV aufgeführt.
  8.  
  9. Betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen
    5.1 Abstimmungsbedarf bei Einführung oder Weiterentwicklung eines freiwilligen Gesundheitsmanagements


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Betriebliche Entscheidung für die Einführung eines Gesundheitsmanagements
    Betreiben eines Gesundheitsmanagements
    Betriebliche Entscheidung für Maßnahmen zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz
     
    5.2 Schwerpunktprogramme und Kampagnen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit


    Betreuungsanlässe
    Trifft zu
    ja
    nein
    Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zur Bekämpfung von Gefährdungsschwerpunkten: Anzahl der Exponierten gegenüber speziellen Gefährdungen (getrennt zu betrachten nach den verschiedenen Gefährdungen), zeitliche Häufigkeit der Expositionen
    Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen zum sicherheits-/gesundheitsgerechten Verhalten; Aktionen zur Kompetenzentwicklung/Qualifizierung im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
    Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers bzw. Erfordernis zu Schwerpunktprogrammen nach besonders schwerwiegenden Unfällen
    Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers zur freiwilligen betrieblichen Gesundheitsförderung
    Initiative, Entscheidung des Arbeitgebers zu Schwerpunktprogrammen zur Verbesserung der Arbeitskultur, des sozialen Umfeldes und weiteres
    Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung von körperlichen Belastungen
    Programme, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer Belastungen
    Verbesserungsbedarf der psychosozialen Belastungs-Beanspruchungs-Situation durch die sozialen Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen (Soziale Arbeitsbedingungen betreffen vor allem: positive soziale Bindungen, gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten, Mitwirkungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, mitarbeiterorientierte Führungstätigkeit, Entwicklung der Unternehmenskultur)
    Entwicklung eines betrieblichen Leitbildes zur Beschäftigung Älterer, einer entsprechenden Arbeitskultur
    Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein
    Personalaufwand für das Aufgabenfeld insgesamt in Stunden
    Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
    BA (Betriebsärztin oder Betriebsarzt)
    Personen mit spezieller Fachkompetenz


    Mögliche Betreuungsleistungen zu den Betreuungsanlässen unter 5.
    • Mitwirken, Unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Strukturen, die zur Koordination von Aktivitäten dienen und zu Maßnahmen, Prozessen und Strukturen zum ASiG/zur DGUV Vorschrift 2 beitragen (zum Beispiel Einrichten von Steuerkreisen, Gesundheitszirkeln, Vernetzung mit dem Arbeitsschutzausschuss)
    • Zusammenwirken mit anderen Akteuren der betrieblichen Gesundheit (zum Beispiel Gesundheitsbeauftragte, Akteure der Krankenkassen)
    • Abstimmung der Prozesse des Arbeitsschutzes mit anderen betrieblichen Prozessen, insbesondere des betrieblichen Gesundheitsmanagements
    • Analyse des Problems, zu dem ein Programm durchgeführt werden soll
    • Vorbereiten von Zielsetzungen betrieblicher Schwerpunktprogramme
    • Entwickeln von Bewertungskriterien für den Erfolg des Programms
    • Klären der inhaltlichen Ausgestaltung (Programmplanung, Arbeitsschritte, …)
    • Unterstützen bei der Planung erforderlicher Ressourcen und Vorbereitung entsprechender Entscheidungen
    • Beraten, Informieren und Aufklären der Beschäftigten zur Befähigung, gesundheitsrelevante Faktoren bei der Arbeit selbst positiv zu beeinflussen; Initiieren, Unterstützen von Lernprozessen
    • Entwickeln programmspezifischer Organisationsformen
    • Beiträge zur Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
    • Aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der Programmschritte; Koordinieren von Aktivitäten

IV. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen (Abschnitt IV)


Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt II aus.

Auszug für die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.

WZ 2008 WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe I
2,5 h
Gruppe II
1,5 h
Gruppe III
0,5 h
C ABSCHNITT C – VERARBEITENDES GEWERBE
10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln      
10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung
X
   
10.2 Fischverarbeitung  
X
 
10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung  
X
 
10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten  
X
 
10.5 Milchverarbeitung      
10.51 Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)  
X
 
10.52 Herstellung von Speiseeis      
10.52.1 Industriell  
X
 
10.52.2 Kleingewerblich    
X
10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen  
X
 
10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren  
X
 
10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln      
10.82 Herstellung von Süßwaren(ohne Dauerbackwaren)    
X
10.89 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.  
X
 
10.9 Herstellung von Futtermitteln  
X
 
11 Getränkeherstellung      
11.0 Getränkeherstellung      
11.01 Herstellung von Spirituosen    
X
11.02 Herstellung von Traubenwein    
X
11.05 Herstellung von Bier  
X
 
11.06 Herstellung von Malz    
X
11.07 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer  
X
 
11.08 Herstellung von sonstigen Getränken a. n. g.    
X
12 Tabakverarbeitung      
12.0 Tabakverarbeitung    
X
I ABSCHNITT I – GASTGEWERBE
55 Beherbergung      
55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen  
X
 
56 Gastronomie      
56.1 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.  
X
 
56.2 Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen      
56.21 Caterer  
X
 
R ABSCHNITT R – KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG
93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung      
93.29 Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.  
X
 


Zu Abschnitt IV:
Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes (nicht nach Tätigkeiten in einzelnen Betriebsteilen). Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen die Zuordnung von Betrieben zu ihrer jeweiligen Betreuungsgruppe und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:

Beispiel 1: Bäckerei
  WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr)
Bäckereien, Konditoreien 10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren II 1,5 55 82,5
          Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
82,5

 

Beispiel 2: Gaststätte
  WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr)
Gaststätten, Beherbegungsunternehmen 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen II 1,5 40 60
          Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
60

 

Beispiel 3: Herstellung von Süßwaren
  WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr)
Herstellung von: Süßwaren; Cornflakes; Be- und Verarbeitung von Honig, Nüssen und Mandeln 10.82 Herstellung von Süßwaren ohne Dauerbackwaren III 0,5 250 125
          Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
125

 

Beispiel 4: Herstellung von Nährmitteln
  WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr)
Herstellung von: Back-, Eis-, Puddingpulver; Nährmitteln (soweit nicht an anderer Stelle benannt) 10.89 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. II 1,5 1000 1500
          Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
1500

 

Beispiel 5: Fleischwarenherstellung
  WZ
2008
Kode
WZ 2008 – Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)
Gruppe Einsatzzeit BA u. Sifa
(Stunden pro Jahr und Beschäftigtem)
Zahl der Beschäftigten Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr)
Be- und Verarbeitung von Fleischwaren, Geflügel, Wildbret; Herstellung von Wurstwaren 10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung I 2,5 60 150
          Einsatzzeit der Grundbetreuung
BA u. Sifa:
150