Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2)

Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten

I. Allgemeines (Abschnitt I)


Bei der Anwendung der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird, Erfordernis und Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung festzulegen.

Zu Anlage 3, Abschnitt I:
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen entscheidet der Unternehmer selbst über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung. Eine sachgerechte alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt und gegebenenfalls aktualisiert wird. Anlass für eine Betreuung durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht auch, wenn der Unternehmer aus zeitlichen oder fachlichen Gründen Unterstützung benötigt.


II. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen (Abschnitt II)


Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen die Teilnahme des Unternehmers an einem Motivationsseminar mit einer Dauer von 16 Lehreinheiten und an einer Informationsmaßnahme.

Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme am Motivationsseminar.

Die sich anschließende Informationsmaßnahme läuft fortwährend.

Im weiteren Verlauf nimmt der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil.

Der Umfang entspricht mindestens 8 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 3 Jahren oder alternativ mindestens 16 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 5 Jahren.

Motivationsmaßnahme

Die Motivation der Unternehmer erfolgt durch persönliche Ansprache in Seminaren. Die Themen und Inhalte werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt und vermittelt. Der Unternehmer ist dabei direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt.

Für die gesamte Seminardauer (auch Webseminar möglich) ist die persönliche Anwesenheit des Unternehmers erforderlich.

Inhalte der Motivationsmaßnahme bei der alternativen Betreuung sind insbesondere:

Die Themen und Methoden werden fortlaufend an neue Erkenntnisse und Entwicklungen angepasst. Die Erkenntnisse aus der praktischen Umsetzung werden im Rahmen der Qualitätssicherung eingebracht.


Informationsmaßnahme

Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell dafür konzipierte Medien.

Dabei geht es um die Verdeutlichung der Zusammenhänge zwischen Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einerseits und Expositionsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz andererseits.

Themen der Informationsmaßnahmen sind:

Hinzu kommen weitere regelmäßige Informationen durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, wie z. B. auf

Die Informationsmaßnahme läuft fortwährend.

Die Medien werden von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in digitaler Form herausgegeben. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe stellt sicher, dass die Teilnehmer auf die Medien direkt nach dem Motivationsseminar Zugriff haben.


Fortbildungsmaßnahme

Der qualifizierte Unternehmer nimmt persönlich an Fortbildungsseminaren (auch Webseminar möglich) teil.

Die Seminarinhalte und -methoden sind insbesondere:


Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Motivationsmaßnahme ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Fortbildungsseminar.

Dabei werden z. B. wesentliche Punkte aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und aus den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger behandelt.


III. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt III)


Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch beide erforderlich ist:
  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Tätigkeit von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis (insbesondere Schwangere, Stillende, Jugendliche, schwerbehinderte Menschen),
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Erstellung von Notfall-, Hygiene-, Pandemie- und Alarmplänen,
  • Erforderlichkeit der Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,
  • grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • Erforderlichkeit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
  • Gefährdungen durch Personen, die sich und andere gefährden, insbesondere durch einen Rauschzustand oder ein aggressives Verhalten,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
  • Häufung gesundheitlicher Probleme,
  • Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.

Zu Anlage 3, Abschnitt III – Anlassbezogene Beratungen:

Beispiele für spezielle Fachthemen Beispiele für Personen mit spezieller Fachkompetenz
Spezifische Lärmminderungsmaßnahmen in einer Fertigungshalle; Lärmminderungsmaßnahmen zur Stressreduktion (extra-aurale Lärmwirkung) Ingenieurinnen und Ingenieure, Physikerinnen und Physiker, Arbeitswissenschaftlerinnen und Arbeitswissenschaftler
Ermitteln psychischer Belastung bei der Arbeit mittels standardisierter Methoden Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen, Sozial- und Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit entsprechender Methodenkompetenz
Organisatorische Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Beschäftigten Zertifizierte Disability Manager
Lüftungsmaßnahmen Lüftungstechnikerinnen und Lüftungstechniker
Ermittlung von chemischen Einwirkungen bei der Arbeit Chemikerinnen und Chemiker, Chemie-Ingenieurinnen und -Ingenieure, Verfahrenstechnikerinnen und -techniker, Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker
Brandschutz Spezialistinnen und Spezialisten für Brand- und Katastrophenschutz – etwa aus der Feuerwehr oder Hilfeleistungsorganisationen

IV. Schriftliche Nachweise (Abschnitt IV)


Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung),
  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu Anlage 3, Abschnitt IV:
Zum elektronischen oder schriftlichen Nachweis siehe Erläuterungen zu § 5.