| Bei der Anwendung der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations- und Motivationsmaßnahmen teilzunehmen. Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung des Kompetenzzentrums durchgeführt wird, Erfordernis und Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung festzulegen. |
Zu Anlage 4, Abschnitt I:
Eine sachgerechte alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die erforderlichenfalls unter Einschaltung des Kompetenzzentrums durchgeführt und gegebenenfalls aktualisiert wird. Über Erfordernis und Ausmaß entscheidet der Unternehmer anhand der Anlässe gemäß Abschnitt III. Anlass für eine Betreuung durch das Kompetenzzentrum besteht auch, wenn der Unternehmer aus zeitlichen oder fachlichen Gründen Unterstützung benötigt. Kompetenzzentren umfassen die Bereitstellung entsprechender fachlicher Expertise durch Personen, die bei einem Unfallversicherungsträger oder einem von ihm beauftragten Dienstleister tätig sind. Kompetenzzentren müssen sich nicht an einem festgelegten Ort befinden.
| Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen für einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppe I eingeordnet ist, die Teilnahme an einem Motivationsseminar mit einer Dauer von 16 Lehreinheiten und an einer Informationsmaßnahme. Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme am Motivationsseminar. Die Informationsmaßnahme läuft fortwährend. Im weiteren Verlauf nimmt der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgeführten oder anerkannten konzentrierten Informationsmaßnahmen teil. Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen für einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist, die Teilnahme an einer Motivationsmaßnahme und an einer Informationsmaßnahme. Die alternative Betreuung beginnt mit der erfolgreichen Teilnahme an der Motivationsmaßnahme. Die sich anschließende Informationsmaßnahme läuft fortwährend. Im weiteren Verlauf sollte der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe durchgeführten oder anerkannten konzentrierten Informationsmaßnahmen teilnehmen. Motivationsmaßnahme Für einen Unternehmer, dessen Unternehmen in Gruppe I eingeordnet ist: Die Motivation der Unternehmer erfolgt durch persönliche Ansprache in Seminaren. Die Themen und Inhalte werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt und vermittelt. Der Unternehmer ist dabei direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt. Eine persönliche Anwesenheit des Unternehmers für die gesamte Seminardauer (auch Webseminar möglich) ist erforderlich. |
Inhalte der Motivationsmaßnahme sind insbesondere:
Die Themen und Methoden werden fortlaufend an neue Erkenntnisse und Entwicklungen angepasst. Die Erkenntnisse aus der praktischen Umsetzung werden im Rahmen der Qualitätssicherung eingebracht.
| Für einen Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist: Die Motivationsmaßnahme umfasst alternativ zwei Module:
Die Module befassen sich mit arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachthemen. Die Auswahl der Themen erfolgt unter Berücksichtigung von anerkannten Grundsätzen der Prävention sowie nach fachdidaktischen Prinzipien. Das Modul 1 (Fernlehrgang) besteht aus der Bearbeitung von Lehrmaterialien mit sich daran anschließenden Lernerfolgskontrollen. Lernerfolgskontrollen sind unmittelbar im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien bei den zuständigen Dienststellen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe einzureichen. Das Modul 2 (Seminar) kann in Präsenz oder online absolviert werden und besteht aus verschiedenen Bausteinen zur Verminderung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken in den Betrieben. Die Bausteine werden durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe festgelegt. |
Inhalte der Motivationsmaßnahme sind insbesondere:
| Informationsmaßnahme Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell dafür konzipierte Medien. Dabei geht es um die Verdeutlichung der Zusammenhänge zwischen Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einerseits und Expositionsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz andererseits. Die Informationsmaßnahme läuft fortwährend. |
Themen der Informationsmaßnahme sind:
Hinzu kommen weitere regelmäßige Informationen durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, wie z. B. auf
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe stellt sicher, dass die Teilnehmer auf die Medien direkt nach dem Motivationsseminar Zugriff haben. Konzentrierte Informationsmaßnahme Zusätzlich muss ein Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppe I eingeordnet ist, an konzentrierten Informationsseminaren teilnehmen. |
Die Seminarinhalte und -methoden sind insbesondere:
| – | Anlässe, in denen betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Anspruch genommen werden muss und |
| – | Inhalte der Betreuung bei (konkretem) Anlass und |
| – | Bedingungen der Inanspruchnahme und Ansprechpersonen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung |
| Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Motivationsmaßnahme ist Voraussetzung für die Teilnahme an der konzentrierten Informationsmaßnahme. Die konzentrierte Informationsmaßnahme entspricht einem Umfang von mindestens 8 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 3 Jahren oder alternativ mindestens 16 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 5 Jahren. Für die gesamte Seminardauer (auch Webseminar möglich) ist die persönliche Anwesenheit des Unternehmers erforderlich. Zusätzlich sollte ein Unternehmer, dessen Unternehmen in die Gruppen II oder III eingeordnet ist, persönlich an konzentrierten Informationsseminaren (auch Online-Formate möglich) teilnehmen. |
Die Seminarinhalte sind insbesondere:
| – | Technische und bauliche Einrichtungen und Elektrik |
| – | Transportieren, Heben und Tragen |
| – | Schadstoffe |
| – | Brand- und Explosionsschutz |
| – | Klima |
| – | Lärm |
| – | Belastungen der Haut, des Skeletts und der Atemwege |
| – | Psychische Belastungen |
Dabei werden z. B. wesentliche Punkte aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und aus den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger behandelt.
| Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch das Kompetenzzentrum in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch das Kompetenzzentrum erforderlich ist:
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Zu Anlage 4, Abschnitt III – Anlassbezogene Beratungen:
Zu speziellen Fachthemen können beispielsweise im Einzelfall auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz Beratungen erbringen:
| Beispiele für spezielle Fachthemen | Beispiele für Personen mit spezieller Fachkompetenz |
| Spezifische Lärmminderungsmaßnahmen in einer Fertigungshalle; Lärmminderungsmaßnahmen zur Stressreduktion (extra-aurale Lärmwirkung) | Ingenieurinnen und Ingenieure, Physikerinnen und Physiker, Arbeitswissenschaftlerinnen und Arbeitswissenschaftler |
| Ermitteln psychischer Belastung bei der Arbeit mittels standardisierter Methoden | Arbeits- und Organisationspsychologinnen und -psychologen, Sozial- und Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit entsprechender Methodenkompetenz |
| Organisatorische Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Beschäftigten | Zertifizierte Disability Manager |
| Lüftungsmaßnahmen | Lüftungstechnikerinnen und Lüftungstechniker |
| Ermittlung von chemischen Einwirkungen bei der Arbeit | Chemikerinnen und Chemiker, Chemie-Ingenieurinnen und -Ingenieure, Verfahrenstechnikerinnen und -techniker, Arbeitshygienikerinnen und Arbeitshygieniker |
| Brandschutz | Spezialistinnen und Spezialisten für Brand- und Katastrophenschutz – etwa aus der Feuerwehr oder Hilfeleistungsorganisationen |
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
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Zu Anlage 4, Abschnitt IV:
Zum elektronischen oder schriftlichen Nachweis siehe Erläuterungen zu § 5.