Zu den genannten Lösemitteln gehören insbesondere:
- Perchlorethylen (Tetrachlorethen),
- Kohlenwasserstoffe mit Flammpunkten über 55 °C (KWL),
- hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe, insbesondere Benzine.
Hochentzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt von weniger als 0 ºC und einen Siedepunkt von höchstens 35 ºC aufweisen.
Leicht entzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt unter 21 ºC aufweisen.
Entzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt von 21 ºC bis einschließlich 55 ºC aufweisen.
Auch Flüssigkeiten, die keinen Flammpunkt besitzen, können Dampf-Luftgemische bilden, die innerhalb stoffspezifischer Konzentrationsgrenzen durch Zündquellen, z. B. durch Lichtbogen, zur Explosion gebracht werden können.
Zubereitungen sind Gemische, Gemenge oder Lösungen von Stoffen, siehe auch § 3 Nr.4 Chemikaliengesetz.