1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zum Mangeln, Bügeln, Eingeben, Falten, Fixieren und Verkleben von Textilien, im Folgenden Bügeleimaschinen genannt.
Bügeleimaschinen sind z. B.
- Muldenmangeln, Zylindermangeln,
- Bügelmaschinen,
- Bügelpressen,
- Fixierpressen,
- Fixiermaschinen,
- Eingabemaschinen.
Textilien sind z. B.:
- Wäsche, Wäscheteile,
- Oberbekleidung, Teile von Oberbekleidung,
- Gardinen.
1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Mangeln von Gewebebahnen in der Textilindustrie.
Für das Mangeln von Gewebebahnen in der Textilveredlung gilt
Kapitel 2.4 „Betreiben von Textilmaschinen“ dieser BG-Regel.