1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zur Verarbeitung von Leder und zur Schuhherstellung und -instandsetzung, im Folgenden Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen genannt.
1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von
- Schuhbodenanspritzmaschinen,
- Spritzgieß- und Gießmaschinen zur Herstellung von Schuhen und Schuhteilen,
- Exzenter- und verwandte Pressen,
- Einsetzmaschinen für Haken und Ösen sowie Nietmaschinen,
- Hochfrequenz- und Ultraschalleinrichtungen.