2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Schweißen ist ein Verfahren zum Vereinigen metallischer Werkstoffe unter Anwendung von Wärme oder Kraft oder von beiden mit oder ohne Schweißzusatz.

    Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen siehe auch DIN ISO 857-1 "Schweißen und verwandte Prozesse; Begriffe; Teil 1: Metallschweißprozesse".

  2. Schneiden ist ein thermisches Trennen metallischer Werkstoffe.
  3. Verwandte Verfahren sind insbesondere Löten, thermisches Spritzen, Flammwärmen, Flammrichten, Flammhärten und Widerstandswärmen.

    Siehe auch 

    DIN ISO 857-2 „Schweißen und verwandte Prozesse; Begriffe; Teil 2: Weichlöten, Hartlöten und verwandte Begriffe“,
    DIN 8522 „Fertigungsverfahren der Autogentechnik; Übersicht“,
    DIN 32 527 „Wärmen beim Schweißen, Löten, Schneiden und bei verwandten Verfahren; Begriffe, Verfahren“,
    DIN EN 657 „Thermisches Spritzen; Begriffe, Einteilung“,
    DVS 2307-2 „Arbeitsschutz beim Flammspritzen“,
    DVS 2307-3 „Arbeitsschutz beim Lichtbogenspritzen“,
    DVS 2307-4 „Arbeitsschutz beim Plasmaspritzen“.
  4. Schweißtechnische Arbeiten im Sinne dieses Kapitels sind Arbeiten nach den Verfahren der Nummern 1 bis 3.
  5. Schweißtechnische Arbeiten in Bereichen mit besonderen Gefahren sind
    a) Arbeiten in engen Räumen nach Abschnitt 3.7,
    b) Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr nach Abschnitt 3.8,
    c) Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt nach Abschnitt 3.9,
    d) Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung nach Abschnitt 3.23,
    e) Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten nach Abschnitt 3.25
      und
    f) Arbeiten in Druckluft nach Abschnitt 3.26.
  6. Einrichtungen sind alle Anlagen, Maschinen, Betriebsmittel, Geräte und deren Teile zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Verfahren.