1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  1. hochziehbare Personenaufnahmemittel,
  2. Aufzüge, die feste Bestandteile von vorübergehend aufgestellten Maschinen oder maschinellen Anlagen sind und zu deren Beschickung dienen,
  3. Hebebühnen,
  4. Aufzüge mit Personenbeförderung,
  5. Krane.
Siehe