1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern.
1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf
- hochziehbare Personenaufnahmemittel,
- Aufzüge, die feste Bestandteile von vorübergehend aufgestellten Maschinen oder maschinellen Anlagen sind und zu deren Beschickung dienen,
- Hebebühnen,
- Aufzüge mit Personenbeförderung,
- Krane.
Siehe
- BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159),
- Aufzugsverordnung,
- Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6).