1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie zum Aufbereiten und Vorbereiten von textilen Faserstoffen sowie zum Herstellen und Veredeln von textilen Halb- und Fertigfabrikaten, wie linienförmigen und flächenförmigen Gebilden.
1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von Maschinen, Anlagen und Apparate der Textil- und Bekleidungs-Industrie, mit denen unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten textile Fertigwaren durch Konfektionieren, Aufmachen und/oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechten Zustand gebracht werden.