Das Waschen, Entwässern und Trocknen von textilen Faserstoffen, z. B. Textilfasern, sowie von Halb- und Textilfabrikaten, z. B. Garne, Gewebebahnen und dergleichen, wird in
Kapitel 2.4 „Betreiben von Textilmaschinen“ dieser BG-Regel geregelt. Handtuchrollen sind keine Gewebebahnen im Sinne der vorstehend genannten BG-Regel und zählen somit zum Waschgut, das in Wäschereien behandelt wird.