4 Prüfungen
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).
Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
4.1 Regelmäßige Prüfungen
Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie von mehr als 1 500 Nm müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Es empfiehlt sich, Waschschleudermaschinen, die längere Zeit außer Betrieb waren, vor Wiederinbetriebnahme zu prüfen.
Die kinetische Energie einer Trommel oder eines Läufers setzt sich aus der kinetischen Energie, die durch die Masse der Trommel selbst und durch die Zuladung entsteht, zusammen. Nach DIN 11 901 "Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Messgrößen, Formelzeichen, Einheiten, Berechnungsformel" wird die kinetische Energie für Waschschleudermaschinen wie folgt berechnet:
Ek = 0,25 · mI · v2
mit
v = 0,523 · dT · nT · 10-4
Es bedeuten:
Ek = |
kinetische Energie in Nm (J) |
ml = |
Nennbeladung (trocken) in kg |
dT = |
Trommelinnendurchmesser in mm |
nT = |
Trommeldrehzahl beim Schleudern in 1/min |
Hinweis: Bei der Berechnung der kinetischen Energie wird als Messradius der halbe Trommelinnenradius angenommen.
Sachkundiger siehe Abschnitt 3.2.
Es liegt im Ermessen des Unternehmers, wen er mit der Prüfung beauftragt, vorausgesetzt, die Anforderungen an einen Sachkundigen nach Abschnitt 3.2 sind erfüllt. Mit der Durchführung der Prüfung können z. B. beauftragt werden:
• |
Betriebsingenieure, |
• |
Maschinenmeister, |
• |
Kundendienstmonteure der Hersteller. |
4.2 Prüfumfang
Der Prüfumfang umfasst:
- Zustand der Bauteile und Einrichtungen,
- eventuelle Änderungen an Sicherheitseinrichtungen,
- Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,
- Probelauf der Waschschleudermaschine,
- Übereinstimmung der technischen Daten der Waschschleudermaschine mit den Angaben in der Bescheinigung des Herstellers,
- Vollständigkeit der Dokumentation (Prüfbuch).
Ein Beispiel für eine Prüfliste enthält der
Anhang zu diesem Kapitel.
Die Prüfliste ist je nach Bauart der Maschine zu erweitern oder zu kürzen.
Bei Waschschleudermaschinen, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen, und für Waschschleudermaschinen, die zur Aufnahme leicht entzündlichen oder entzündlichen Füllgutes, z. B. Putztücher, bestimmt sind, müssen z. B. zusätzlich die Explosionsschutzmaßnahmen geprüft werden.
Siehe auch:
- Besondere Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung,
- "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104),
- BG-Regel „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).
4.3 Dokumentation
4.3.1 Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 3.1 sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation, z. B. ein Prüfbuch, muss enthalten (Beispiel für den Inhalt eines Prüfbuchs siehe Anhang):
- Angaben zur Identifizierung der Waschschleudermaschine, z. B. Hersteller, Typ, Fabriknummer,
- die für eine Prüfung notwendigen technischen Daten,
- Prüfumfang und Prüfergebnis, insbesondere die festgestellten Mängel,
- Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
- Datum der Prüfung, Name und gegebenenfalls Firma des Prüfers.
Es empfiehlt sich, beim Erwerb einer Waschschleudermaschine die Mitlieferung eines Prüfbuches vom Hersteller oder Vorbesitzer zu verlangen.
Prüfbücher für Waschschleudermaschinen können beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, unter der Bestell-Nr. BGG 951 bezogen werden.
4.3.2 Die Behebung der bei den Prüfungen festgestellten Mängel ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten mit Angabe des Datums zu bestätigen.
4.3.3 Die Dokumentation ist am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.