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1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regel findet Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel.

1.2 Diese Regel findet keine Anwendung auf

  • Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  • ortsfeste, kraftbetriebene Arbeitsbühnen in Hüttenwerken an Konvertern,
  • Hubarbeitsbühnen nach der DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10,
  • höhenbewegliche Steuerstände von Kranen,
  • Kranführeraufzüge,
  • Anlagen, die ausschließlich artistischen Vorführungen dienen,
  • Einrichtungen zur Patientenbetreuung.