2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Ozonanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Gesamtheit von Ozonerzeugungsanlage, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Restozon-Entfernungsanlage.
  2. Ozonerzeugungsanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Gesamtheit der Anlagenteile, die der Ozonerzeugung dienen.
  3. Vermischungseinrichtung im Sinne dieser Richtlinien ist der Anlagenteil, in dem das aus der Ozonerzeugungsanlage kommende Gas mit dem Wasser vermischt wird.
  4. Reaktionsbehälter im Sinne dieser Richtlinien ist der Behälter, in dem die Reaktion des Ozons mit Wasserinhaltsstoffen stattfindet. Der Behälter ist der Vermischungseinrichtung nachgeschaltet, sofern nicht das Einbringen und die Reaktion des Ozons in demselben Anlagenteil erfolgt.
  5. Restozon-Entfernungsanlage im Sinne dieser Richtlinien ist der Anlagenteil, in dem das bei der Reaktion nicht verbrauchte Ozon abgebaut wird.
  6. Die Restozon-Entfernung geschieht regelmäßig durch Behandlung des Abgases; Restozon kann auch zusätzlich aus dem aufbereiteten Wasser entfernt werden.
  7. Unterdruckanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Ozonerzeugungsanlage, deren Behälter und Leitungen, soweit sie ozonhaltiges Gas führen, bis zur Vermischungseinrichtung unter Unterdruck stehen.
  8. Überdruckanlage im Sinne dieser Richtlinien ist die Ozonerzeugungsanlage, deren Behälter und Leitungen, soweit sie ozonhaltiges Gas führen, bis zur Vermischungseinrichtung unter Überdruck stehen.