Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers für die Ozonanlage Betriebsanweisungen aufzustellen und so auszulegen, dass sie allen in der Ozonanlage Beschäftigten zugänglich sind. Die Betriebsanweisung muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
5.2.1 Der Aufstellungsraum für Ozonanlagen darf nur von Befugten betreten werden.
5.2.2 Ozonanlagen dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die vom Unternehmer darin unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Die Unterweisung hat insbesondere zu erfolgen über die
5.2.3 Ozonanlagen dürfen nur von Sachkundigen auf Anweisung des Unternehmers instand gesetzt werden.
Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Ozonanlagen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand von Ozonanlagen beurteilen können. |
5.2.4 Bedienungs- und Wartungsarbeiten, die nicht in den Betriebsanweisungen nach Abschnitt 5.1 geregelt sind, dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unternehmers ausgeführt werden.
5.2.5 Restozon-Entfernungsanlagen nach Abschnitt 4.7.1 sind regelmäßig zu inspizieren und zu warten.
Die Zeitabstände für Inspektion und Wartung werden nach Angaben des Herstellers und in Abhängigkeit von der Gebrauchsdauer festgelegt. |
5.2.6 Gaswarngeräte nach Abschnitt 4.4.4 sind zur Gewährleistung einer einwandfreien Funktion regelmäßig zu inspizieren und zu warten.
Die Zeitabstände für Inspektion und Wartung richten sich nach der Gerätebauart und den Herstellerangaben. |
5.2.7 Über die Tätigkeiten nach den Abschnitten 5.2.5 und 5.2.6 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Die Kennzeichnung der Gasfiltertypen erfolgt nach DIN 3181 "Atemgeräte; Atemfilter für Atemschutzgeräte". Wirksame Filter sind z. B. solche mit der Kennzeichnung
Siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701). Siehe auch Anhang 1. |
5.3.2 Atemschutzgeräte dürfen nicht in Räumen aufbewahrt werden, in denen Einrichtungen der Ozonanlage vorhanden sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Atemschutzgeräte einsatzbereit, leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt aufbewahrt werden.
5.3.3 Beschäftigte haben Atemschutzgeräte anzulegen, bevor sie Räume betreten, in denen eine Ozonansammlung vorhanden oder zu vermuten ist.
Für das Befahren von Behältern und Kammern siehe "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77). |
5.3.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Beschäftigten mit der Benutzung der Atemschutzgeräte durch mindestens eine Übung pro Jahr vertraut sind und diese bestimmungsgemäß benutzen.
Siehe auch "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701) sowie zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen die Spezifische Einwirkungsdefinition "Atemschutzgeräte" (ZH 1/600.26). |
Als geeignete Hilfsmittel haben sich zur Messung der Ozonkonzentration in der Raumluft Prüfröhrchen und zum Feststellen von Undichtigkeiten Kalium-Iodid-Stärkepapier bewährt. |
Bei Reinigungsarbeiten z. B. müssen öl- und fettfreie Materialien verwendet werden. Für Arbeiten an Ozonanlagen siehe auch Kapitel 2.32 "Betreiben von Sauerstoffanlagen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500)". |
5.5.2 Vor dem Öffnen von Anlagenteilen, in denen sich ozonhaltiges Gas befindet, sind diese so lange zu spülen, bis kein Ozon mehr nachgewiesen werden kann. Das Gas ist gefahrlos abzuführen.
Anlagenteile sind z. B. Ozonerzeuger, Behälter, Reaktionskammern, Rohrleitungen. Zur Spülung können z. B. das Einsatzgas oder Inertgas verwandt werden. |
5.5.3 Vor Beginn von Arbeiten an Ozonerzeugungselementen sind diese gefahrlos elektrisch zu entladen, sofern nicht durch konstruktive Maßnahmen die selbsttätige Entladung nach Abschalten des Ozonerzeugers erfolgt.
Zu diesen Arbeiten gehört z. B. das Auswechseln von Entladungsröhren. |
5.5.4 Räume, in denen Ozonerzeugungsanlagen aufgestellt sind, dürfen nicht mit Wasser ausgespritzt werden.