6.1 Ozonanlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen vom Unternehmer zu beauftragenden Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
| Hinsichtlich Sachkundige siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.2.3. Als Sachkundige für die Prüfung können auch die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den arbeitssicheren Zustand von Ozonanlagen zu beurteilen. |
6.2 Ozonanlagen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch einen vom Unternehmer zu beauftragenden Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
| Siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.1. |
6.3 Über Art und Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.