6.1 Ozonanlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen vom Unternehmer zu beauftragenden Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Hinsichtlich Sachkundige siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.2.3. Als Sachkundige für die Prüfung können auch die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- oder Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den arbeitssicheren Zustand von Ozonanlagen zu beurteilen. |
6.2 Ozonanlagen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch einen vom Unternehmer zu beauftragenden Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.1. |
6.3 Über Art und Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.