7.1 Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1988. Sie ersetzt die "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428) vom April 1978.
7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Lagereinrichtungen, die bis zum 30. September 1988 bereits in Betrieb genommen worden sind, die Anforderungen der Abschnitte
nicht anzuwenden.
7.3 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Lagereinrichtungen, die bis zum 30. September 1988 bereits in Betrieb genommen worden sind, die Anforderungen der Abschnitte
anzuwenden ab 1. Oktober 1991.
7.4 Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Lagereinrichtungen und -geräte entsprechend dieser BG-Regel geändert werden, wenn