7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1988. Sie ersetzt die "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428) vom April 1978.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Lagereinrichtungen, die bis zum 30. September 1988 bereits in Betrieb genommen worden sind, die Anforderungen der Abschnitte

4.1.4.2,

4.3.3.1 Satz 1,

4.3.4.2 Satz 1,

4.3.5.8 Satz 4,

4.3.5.9 Nr. 1 und 2,

4.3.5.10.2 Nr. 4,

4.3.6.5

nicht anzuwenden.

7.3 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind für Lagereinrichtungen, die bis zum 30. September 1988 bereits in Betrieb genommen worden sind, die Anforderungen der Abschnitte

4.2.10,

4.3.2.2,

4.3.2.4,

4.3.3.2,

4.3.6.1 Satz 3,

4.3.6.3

anzuwenden ab 1. Oktober 1991.

7.4 Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Lagereinrichtungen und -geräte entsprechend dieser BG-Regel geändert werden, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut worden sind,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung geändert worden ist
    oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.