1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Geltungsbereich


 

DGUV Vorschrift 25
§ 1 Geltungsbereich

  (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
  2. Spielstätten,
  3. Verkaufsstellen sowie
  4. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand

in denen Versicherte

  • Umgang mit Bargeld,
  • Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder
  • Zugriff auf Wertsachen

haben.

Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels.

Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Verkaufsstelle verwendet.

Zu den Verkaufsstellen zählt nicht der ambulante Handel.


 

DGUV Vorschrift 25
§ 1 Geltungsbereich

  (2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.


1.2 Begriffsbestimmungen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 2 Begriffsbestimmung

  Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift

a) sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.

Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute, wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen, die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.

Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird. Der Umgang mit Bargeld (z. B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.

Agenturen von Kreditinstituten entsprechen nach § 25b Kreditwesengesetz der "Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen". Für diese Betriebsteile gelten die Vorgaben aus der DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten".


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
b) sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.

Eine Spielbank ist eine Betriebsstätte, in der gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedarf.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt sind.

Ein Wettbüro ist eine Betriebsstätte, in der zwischen einer Kundin oder einem Kunden, dem Wettbüro und einem Wettunternehmen auf den Ausgang eines bestimmten Ereignisses zu festen Gewinnquoten gewettet werden kann. Dabei kann es sich um Sportwetten oder um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handeln. In Wettbüros wird der Kundin oder dem Kunden insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmgeräten Gelegenheit geboten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen.

Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielgeräte gemäß Gewerbeordnung mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und deren Bauart von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen ist. Zum Schutz der spielenden Person sind Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt. Geldspielgeräte werden auch als Glücksspielgeräte oder Glücksspielautomaten bezeichnet.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
c) sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.

Zu einer Verkaufsstelle zählen z. B.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
d) sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:

Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
e) umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
f) umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
g) sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.

In Verkaufsstellen können sonstige Zahlungsmittel sein z. B. Gutscheine, Wertmarken, Aktionskarten, Guthabenkarten, die nicht aktiviert werden müssen.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
h) sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.

Wertsachen sind z. B. Schmuck und Edelmetalle. Von Pharmaka, wie z. B. Betäubungsmitteln und Suchtmitteln kann erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgehen. Art und Bestand der Waren sind dabei generell zu berücksichtigen.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
i) umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
j) umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
k) sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
l) umfasst die Bearbeitung von Banknoten die Bestandsprüfung, das Sortieren, das Verpacken und das Vorbereiten für den Transport.

Dazu gehört auch die Prüfung des Bestandes auf Echtheit und Umlauffähigkeit, das Banderolieren, Kommissionieren und Einschweißen von Banknoten.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
m) ist der Transport von Banknoten ausschließlich der nicht-gewerbsmäßige Transport in öffentlich zugänglichen Bereichen. Er ist gewerbsmäßig, wenn der Unternehmer diesen gegenüber Dritten als Haupt- oder als eigenständige Leistung erbringt.

Der nicht-gewerbsmäßige Transport von Banknoten umfasst auch den innerbetrieblichen Transport von Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen. Dieser kann innerhalb einer Betriebsstätte oder zwischen Betriebsstätte und Kreditinstitut erfolgen.

Für den gewerbsmäßigen Transport sind die Vorgaben der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" mit der zugehörigen DGUV Regel 115-001 "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" einzuhalten.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
n) sind Banknoten griffbereit, wenn auf sie ohne zeitliche Verzögerung zugegriffen werden kann.

Zeitliche Verzögerungen können technisch oder organisatorisch sichergestellt werden.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
o) umfasst die Versorgung von Automaten das Befüllen von Automaten mit Banknoten und das Entnehmen von Banknoten aus Automaten.

Die Versorgung von Automaten kann beispielsweise entweder über die Öffnung des entsprechenden Wertgelasses und den Tausch vorbereiteter Kassetten oder über die Nutzung der Ein- und Auszahlfunktion des Automaten erfolgen.

Automaten in Verkaufsstellen können automatisierte Bezahlsysteme, Bezahlautomaten oder geschlossene Kassensysteme sein.

Dabei wird das Bargeld nach der Eingabe in den Automaten von diesem gezählt und auf Echtheit geprüft; Der Automat gibt eigenständig Wechselgeld und verwahrt das Bargeld in einem Wertbehältnis (Tresor), ohne dass Versicherte direkten Zugriff darauf haben.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
p) sind öffentlich zugänglich solche Bereiche, die ohne besondere Hilfsmittel betretbar sind.

Öffentlich zugänglich sind z. B. Bereiche für Kundinnen und Kunden während der Öffnungszeiten.

Besondere Hilfsmittel sind z. B. Schlüssel, Zugangscode, Transponder oder biometrische Merkmale.


 

§ 2 Begriffsbestimmung

 
q) sind Sicherheitseinrichtungen alle Einrichtungen zur Alarmierung, zur Sicherung von Werten mit zugriffsverhindernden oder zeitverzögernden Funktionen sowie Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen.

Zur Sicherheitseinrichtung zählen z. B. automatisierte Bezahlsysteme, Bezahlautomaten, geschlossene Kassensysteme, Zeitverschlussbehältnisse, Überfallmeldeanlagen oder die Systeme zur Bildaufzeichnung.