DGUV Vorschrift 25
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(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
in denen Versicherte
haben. |
Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten des Groß- und Einzelhandels.
Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Verkaufsstelle verwendet.
Zu den Verkaufsstellen zählt nicht der ambulante Handel.
DGUV Vorschrift 25
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(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte. |
Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
DGUV Vorschrift 25
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Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
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Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute, wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen, die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.
Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird. Der Umgang mit Bargeld (z. B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.
Agenturen von Kreditinstituten entsprechen nach § 25b Kreditwesengesetz der "Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen". Für diese Betriebsteile gelten die Vorgaben aus der DGUV Regel 115-003 "Überfallprävention in Kreditinstituten".
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Eine Spielbank ist eine Betriebsstätte, in der gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedarf.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt sind.
Ein Wettbüro ist eine Betriebsstätte, in der zwischen einer Kundin oder einem Kunden, dem Wettbüro und einem Wettunternehmen auf den Ausgang eines bestimmten Ereignisses zu festen Gewinnquoten gewettet werden kann. Dabei kann es sich um Sportwetten oder um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handeln. In Wettbüros wird der Kundin oder dem Kunden insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmgeräten Gelegenheit geboten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen.
Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielgeräte gemäß Gewerbeordnung mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und deren Bauart von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen ist. Zum Schutz der spielenden Person sind Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt. Geldspielgeräte werden auch als Glücksspielgeräte oder Glücksspielautomaten bezeichnet.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Zu einer Verkaufsstelle zählen z. B.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:
Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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In Verkaufsstellen können sonstige Zahlungsmittel sein z. B. Gutscheine, Wertmarken, Aktionskarten, Guthabenkarten, die nicht aktiviert werden müssen.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Wertsachen sind z. B. Schmuck und Edelmetalle. Von Pharmaka, wie z. B. Betäubungsmitteln und Suchtmitteln kann erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgehen. Art und Bestand der Waren sind dabei generell zu berücksichtigen.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
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Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Dazu gehört auch die Prüfung des Bestandes auf Echtheit und Umlauffähigkeit, das Banderolieren, Kommissionieren und Einschweißen von Banknoten.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Der nicht-gewerbsmäßige Transport von Banknoten umfasst auch den innerbetrieblichen Transport von Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen. Dieser kann innerhalb einer Betriebsstätte oder zwischen Betriebsstätte und Kreditinstitut erfolgen.
Für den gewerbsmäßigen Transport sind die Vorgaben der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" mit der zugehörigen DGUV Regel 115-001 "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" einzuhalten.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Zeitliche Verzögerungen können technisch oder organisatorisch sichergestellt werden.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Die Versorgung von Automaten kann beispielsweise entweder über die Öffnung des entsprechenden Wertgelasses und den Tausch vorbereiteter Kassetten oder über die Nutzung der Ein- und Auszahlfunktion des Automaten erfolgen.
Automaten in Verkaufsstellen können automatisierte Bezahlsysteme, Bezahlautomaten oder geschlossene Kassensysteme sein.
Dabei wird das Bargeld nach der Eingabe in den Automaten von diesem gezählt und auf Echtheit geprüft; Der Automat gibt eigenständig Wechselgeld und verwahrt das Bargeld in einem Wertbehältnis (Tresor), ohne dass Versicherte direkten Zugriff darauf haben.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Öffentlich zugänglich sind z. B. Bereiche für Kundinnen und Kunden während der Öffnungszeiten.
Besondere Hilfsmittel sind z. B. Schlüssel, Zugangscode, Transponder oder biometrische Merkmale.
§ 2 Begriffsbestimmung | ||||
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Zur Sicherheitseinrichtung zählen z. B. automatisierte Bezahlsysteme, Bezahlautomaten, geschlossene Kassensysteme, Zeitverschlussbehältnisse, Überfallmeldeanlagen oder die Systeme zur Bildaufzeichnung.