4 Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen

4.1 Sonstige Zahlungsmittel


 

DGUV Vorschrift 25
§ 17 Sonstige Zahlungsmittel

  Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.


4.2 Wertsachen


 

DGUV Vorschrift 25
§ 18 Wertsachen

  Die Paragrafen 5 bis 9, 11, 12, 15 und 19 dieser DGUV Vorschrift gelten entsprechend für Wertsachen.

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.