DGUV Vorschrift 25
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Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend. |
Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.
DGUV Vorschrift 25
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Die Paragrafen 5 bis 9, 11, 12, 15 und 19 dieser DGUV Vorschrift gelten entsprechend für Wertsachen. |
Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.