3.4 |
Lärmschutz
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3.4.1 | Gehör schädigender Lärm | ||||
Die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Gestaltung von Arbeitsräumen und die Auswahl von Arbeitsverfahren ist so vorzunehmen, dass kein Gehör schädigender Lärm auftritt.
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3.4.2 | Lärmbereiche | ||||
Der Unternehmer hat die im Betrieb vorhandenen Lärmbereiche fachkundig zu ermitteln. | |||||
3.4.3 |
Lärmminderungsprogramm |
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Lärmbereiche mit einem Tageslärmexpositionspegel (oberer Auslösewert) von mehr als 85 dB(A) sind kennzeichnungspflichtig. Für kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche hat der Unternehmer ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. | |||||
3.4.4 |
Gehörschutz |
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Der Unternehmer hat bei Überschreiten des unteren Auslösewertes geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Tragepflicht besteht bei Überschreiten des oberen Auslösewertes. | |||||
3.4.5 |
Unterweisung |
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Arbeitnehmer, die einer Lärmbelastung in Höhe des unteren Auslösewertes oder darüber ausgesetzt sind, sind über ihre Exposition und Gefährdung zu unterweisen. | |||||
3.4.6 |
Vorsorgeuntersuchungen |
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Vorsorgeuntersuchungen müssen bei Überschreiten des oberen Auslösewertes durchgeführt werden. Bei Überschreiten des unteren Auslösewertes sind Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. |