3.6
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Organisation
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3.6.1 |
Beurteilung der Arbeitsbedingungen |
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Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen, denen die Beschäftigten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, ermitteln, beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festlegen. |
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Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. |
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Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, sofern die Zahl der Beschäftigten zehn übersteigt.
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Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten.
Siehe auch § 3 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitssicherheits-Informationen "Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungs- und Risikobeurteilung" (ASI 10.0), "Gefährdungsbeurteilung für die Gastronomie" ASI 10.12) und "Sicherheits-Check für Büroarbeitsplätze" (ASI 10.8). |
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3.6.2 |
Unterweisung |
3.6.2.1 |
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen. |
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Über die beim Betreiben von Maschinen und Geräten bestehenden Restgefährdungen, die trotz getroffener Schutzmaßnahmen noch vorhanden sein können, sind die Bedienpersonen besonders zu unterweisen.
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Maschinen mit Restgefährdungen können z.B. sein: Speiseeisbereiter mit vertikaler Welle, Sahnebereiter mit Rührwerkzeugen, Mangeln, Stellmaschinen für Kegel und Pins. |
Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie muss dokumentiert werden.
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Siehe auch § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung. |
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3.6.2.2 |
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Versicherten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung den Entleiher.
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Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auch auf den Alarm-, Flucht- und Rettungsplan sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen. |
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3.6.3 |
Betriebsanleitung |
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Der Unternehmer hat die Versicherten über sicherheitsrelevante Inhalte der Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln zu unterrichten. |
3.6.4 |
Betriebsanweisung |
3.6.4.1 |
Der Arbeitgeber hat Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten, die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel es erfordern oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften dies fordern.
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Eine Betriebsanweisung ist vom Arbeitgeber an die Beschäftigten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitungen des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse. |
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Betriebsanweisungen sind z.B. beim Umgang mit Gefahrstoffen, mit Flüssiggasanlagen und beim Betrieb von Getränkeschankanlagen erforderlich. |
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Siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz und § 9 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung. |
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3.6.4.2 |
Die Beschäftigten haben die Betriebsanweisung zu beachten. |
3.6.5 |
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen |
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Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch, unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften, zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
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Siehe auch § 11 Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4). |
Beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen ist zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen zu unterscheiden.
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Siehe auch §§ 15 und 16 der Gefahrstoffverordnung. |
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3.6.6 |
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte |
3.6.6.1 |
Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen. Art und Umfang der Betreuung bestimmen sich auf der Grundlage einer betriebsspezifischen Bewertung und auf Grund der allgemeinen Gefährdungen des Gewerbes.
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Der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuungsbedarf orientiert sich an den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen und wird für die Regelbetreuung über Einsatzzeiten definiert. |
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3.6.6.2 |
Abweichend vom vorherigen Abschnitt kann der Unternehmer ein alternatives Betreuungsmodell wählen.
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Der Unternehmer kann anstelle der Regelbetreuung auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen, in das er aktiv eingebunden sein muss. Hierzu gibt es bei den Berufsgenossenschaften hinsichtlich der Betriebsgrößen-Obergrenze (maximal bis 50 Beschäftigte) unterschiedliche Regelungen. |
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Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistung besteht bei der alternativen Betreuung in der Durchführung von Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Eine Qualifizierung des Unternehmers über Informations- und Motivationsmaßnahmen wird vorausgesetzt. |
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Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2). |
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3.6.7 |
Sicherheitsbeauftragte |
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In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen.
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Die Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten beträgt in Mitgliedsunternehmen der BGN mit:
21 |
- |
50 |
ständig Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter, |
51 |
- |
125 |
ständig Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte, |
126 |
- |
200 |
ständig Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte, |
201 |
- |
300 |
ständig Beschäftigten 4 Sicherheitsbeauftragte, |
301 |
- |
500 |
ständig Beschäftigten 5 Sicherheitsbeauftragte |
und bei je weiteren angefangenen 200 ständig Beschäftigten je 1 Sicherheitsbeauftragter. |
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Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so gelten die oben angegebenen Zahlen für jeden Betrieb. |
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Als nicht ständig beschäftigt gilt, wer weniger als 13 Wochen zusammenhängend im Beschäftigungsverhältnis eines Unternehmens steht. |
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Siehe auch § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 22 Abs. 1 SGB VII. |
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3.6.8 |
Arbeitsschutzausschuss |
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Sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit,
- Betriebsärzten,
- Sicherheitsbeauftragten.
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Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. |
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Siehe auch § 11 Arbeitssicherheitsgesetz und Arbeitssicherheits-Information "Arbeitsschutzausschuss" (ASI 0.50). |
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3.6.9 |
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer |
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Werden Versicherte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
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Siehe auch § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheits-Information "Fremdarbeiten im Betrieb" (ASI 0.06). |
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3.6.10 |
Überwachung von Personen bei gefährlicher Alleinarbeit |
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Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
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Siehe auch § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139). |
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3.6.11 |
Steharbeitsplätze |
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Durch Gestaltung der Steharbeitsplätze sind die Belastungen infolge langen Stehens zu vermindern, z.B. durch
- federnde Bodenmatten bzw. Bodenbeläge,
- elastische Lattenroste,
- Stehhilfen oder
- Mischtätigkeiten.
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Typische Steharbeitsplätze sind z.B. vorhanden im Ausschank, an der Rezeption, an der Garderobe, in der Einlasskontrolle, im Empfang. |
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3.6.12 |
Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln |
3.6.12.1 |
Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
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Siehe auch § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). |
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Um einschätzen zu können, ob Versicherte durch Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinflusst sind, bedarf es einiger Erfahrung. Wird solch ein Problem erkannt, muss im Betrieb reagiert werden. Durch die Schaffung klarer betrieblicher Regeln, z.B. einer Betriebsvereinbarung, kann dabei Handlungssicherheit geschaffen werden. |
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Nähere Einzelheiten zum betrieblichen Umgang mit alkoholisierten Mitarbeitern können der Arbeitssicherheits-Information "Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg" (ASI 0.07) entnommen werden. |
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3.6.12.2 |
Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
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Siehe auch § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und Arbeitssicherheits-Information "Alkohol im Betrieb und auf dem Arbeitsweg" (ASI 0.07). |
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Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden. |
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3.6.13 |
Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan
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Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.13 ergeben sich aus § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 3, 4 und 6 der Arbeitsstättenverordnung. |
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3.6.13.1 |
Der Unternehmer hat für den Brand- und Katastrophenfall einen Alarmplan aufzustellen.
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Der Alarmplan regelt den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen und den Einsatz von Personen und Mitteln und berücksichtigt gegebenenfalls auch zusätzliche Gefahren, die von den Lösch- und Rettungsmannschaften beachtet werden müssen. |
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Zusätzliche Gefahren können z.B. sein: Freiwerden von Gefahrstoffen, Zerknall von ortsbeweglichen Druckgeräten. |
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Der Umfang des Alarmplanes orientiert sich an den baulichen und betrieblichen Verhältnissen. |
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Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Brandschutz im Betrieb" (ASI 9.30). |
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3.6.13.2 |
Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. |
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In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben.
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Die Übungen, wie sich die Versicherten im Brand- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können, sollten möglichst jährlich durchgeführt werden. |
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3.6.14 |
Arbeitskleidung, Schuhwerk |
3.6.14.1 |
Bei der Arbeit darf nur Kleidung getragen werden, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, Spritzer von heißen Flüssigkeiten, nicht verursacht werden kann.
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Beim Umgang mit offenem Feuer sollte Kleidung getragen werden, die nicht leicht Feuer fangen kann und ein ungefährliches Schmelzverhalten aufweist. Das Schmelzverhalten der Kleidung ist abhängig von der Art und dem Anteil der synthetischen Fasern am Gesamtgewebe. |
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3.6.14.2 |
Die Versicherten haben für die jeweilige Tätigkeit geeignetes Schuhwerk zu tragen.
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Als geeignet wird Schuhwerk angesehen, wenn es insbesondere
- einen ausreichend festen Sitz am Fuß gewährleistet,
- einen Fersenhalt aufweist,
- biegsame Sohlen hat, die sich der natürlichen Bewegung des Fußes beim Gehen anpassen,
- Absätze mit ausreichend großer Auftrittfläche und mäßiger Höhe besitzt,
- profiliert ausgebildete Sohlen und Absätze aufweist, die die Einwirkungen am Arbeitsplatz berücksichtigen
und
- ein ausgeformtes Fußbett hat, das auch bei hoher Laufleistung die Beanspruchung in erträglichen Grenzen zu halten vermag.
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Sofern durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Arbeitsbereichen Gefährdungen ermittelt wurden, hat der Unternehmer geeignete Berufsschuhe, Schutz- oder Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.
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Gefährdungen können z.B. entstehen durch Fette, Nässe, chemische Reinigungsmittel, Handhaben schwerer Gegenstände, Umgang mit Flurförderzeugen. |
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Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung siehe auch BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191). |
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Hinsichtlich Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). |
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3.6.15 |
Persönliche Schutzausrüstungen |
3.6.15.1 |
Ist durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und diese in einem ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören. Er hat auf Grund der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen:
- Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist,
- Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist,
- Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist,
- Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann,
- Schutzkleidung bzw. Schutzhandschuhe, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, Stich- oder Schnittverletzungen und
- Gehörschutz, wenn der untere Auslösewert von 80 dB(A) überschritten wird.
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An persönlichen Schutzausrüstungen kann z.B. erforderlich sein:
- Kopfschutz im Lager- und Verladebereich,
- Fußschutz für Betriebshandwerker und für Versicherte im innerbetrieblichen Transport,
- Augen-, Gesichts-, Handschutz und Schutzkleidung beim Umgang mit reizenden oder ätzenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie bei der Wartung von Batterien und beim Umgang mit Ölen zur Oberflächenbehandlung von Kegel- und Bowlingbahnen oder
- Atemschutz, wenn zu Reinigungszwecken ätzende oder reizende Stoffe versprüht werden.
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen siehe auch § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regeln
"Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),
"Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190),
"Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191),
"Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),
"Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),
"Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),
"Benutzung von Hautschutz" (BGR 197),
"Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198). |
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3.6.15.2 |
Der Unternehmer hat die Versicherten hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auf Grundlage der Informationsbroschüre des Herstellers zu unterweisen.
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Siehe auch § 3 der PSA-Benutzungsverordnung. |
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3.6.15.3 |
Auf jeder persönlichen Schutzausrüstung muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein. |
3.6.15.4 |
Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
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Siehe auch § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). |
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3.6.16 |
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche bei gefährlichen Arbeiten |
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Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. |
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Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
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Solche Arbeiten können z.B. sein: Betreiben, Reinigen und Instandhalten von Maschinen mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Press- und Walzwerkzeugen, Umgang mit Gefahrstoffen. |
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Siehe auch § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und §§ 7 und 22 Jugendarbeitsschutzgesetz. |
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3.6.17 |
Benutzen von Arbeitsmitteln
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Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.17 ergeben sich aus den §§ 3 und 15 Arbeitsschutzgesetz und den §§ 4 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung. |
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3.6.17.1 |
Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers und gegebenenfalls ergänzender Betriebsanweisungen verwendet werden. |
3.6.17.2 |
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die ergonomischen Grundsätze und die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in jeder Hinsicht berücksichtigt werden. |
3.6.17.3 |
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung und selbstständigen Benutzung der Maschinen beauftragten Personen zugänglich sind. |
3.6.17.4 |
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen befolgt werden. |
3.6.17.5 |
Die Versicherten haben beim Benutzen von Arbeitsmitteln die zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen, Auftritte und Aufstiege zu verwenden.
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Hilfseinrichtungen sind z.B. Hebe- und Transporteinrichtungen sowie Zentrier- und Abzugseinrichtungen zum Ein- und Ausbau von Werkzeugen. |
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3.6.17.6 |
Verfahrbare Arbeitsmittel müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden. |
3.6.18 |
Mängelfeststellung an Arbeitsmitteln |
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Tritt bei einem Arbeitsmittel ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen, bis der Mangel behoben ist.
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Siehe auch § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). |
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3.6.19 |
Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten |
3.6.19.1 |
Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit die Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. |
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Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Versicherten verringern.
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Angemessene Maßnahmen können Einrichtungen zur gefahrlosen Ausführung von Arbeitsgängen, z.B. Handräder, Tipptaster, Einrichtungen zur Herabsetzung der Geschwindigkeit sowie geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen sein. |
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Siehe auch Anhang 2 Abschnitt 2.4 der Betriebssicherheitsverordnung. |
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3.6.19.2 |
Versicherte dürfen Arbeiten zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten unter angehobenen Maschinen- und Anlagenteilen nur durchführen, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert sind. |
3.6.20 |
Betreiben von Aufzugsanlagen
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Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.20 ergeben sich aus dem § 12 der Betriebssicherheitsverordnung. |
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3.6.20.1 |
Aufzugsanlagen sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. |
3.6.20.2 |
Betreiber von Aufzugsanlagen müssen sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. |
3.6.20.3 |
Aufzugsanlagen dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. |
3.6.21 |
Transport |
3.6.21.1 |
Für den Transport von Lasten sind abhängig von der Form und dem Gewicht der Last und der Häufigkeit des Transportes geeignete Transportmittel bereitzuhalten und zu benutzen.
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Geeignete Transportmittel sind z.B.
- Fassrutsche,
- Lastenaufzug,
- Stetigförderer, z.B. Rollenbahnen, Transportbänder,
- Stechkarren,
- Transportwagen,
- Flurförderzeug, z.B. Handhubwagen, Gabelstapler.
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Transportwagen und Stechkarren müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Verfahren, z.B. Handgriffe, ausgerüstet sein. Handgriffe von Stechkarren müssen geeignete Abweiser haben.
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3.6.21.2 |
In Fallschächten für Bierfässer mit einer Fallhöhe von weniger als 3 m müssen an der Entnahmestelle Einrichtungen vorhanden sein, die ein Wegspringen des Fasses verhindern, z.B. durch Abpolstern der Aufschlagfläche. |
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In Fallschächten für Bierfässer mit einer Fallhöhe von 3 m und mehr müssen Aufzugseinrichtungen, Hebezeuge oder Hebebühnen vorhanden sein. |
3.6.21.3 |
Behälter mit heißen Flüssigkeiten dürfen auf Wagen oder Gestellen nur transportiert werden, wenn durch die heißen Flüssigkeiten keine Gefährdungen auftreten können und die Behälter gegen Kippen und Verrutschen gesichert sind.
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Dies wird erreicht z.B. durch die Verwendung von bruchsicheren, temperaturbeständigen geschlossenen Behältern und geeigneten Transportwagen, die ein Kippen oder Verrutschen der Behälter verhindern. |
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3.6.22 |
Zündhilfen |
|
Zum Anzünden von Grills, offenen Kaminen und dgl. dürfen nur geeignete Zündhilfen bestimmungsgemäß verwendet werden. |
3.6.23 |
Bildschirmarbeitsplätze |
|
Bildschirmarbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die ergonomischen Grundprinzipien eingehalten werden.
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Bildschirmgeräte bestehen aus Bildschirm, Eingabeeinheiten, z.B. Tastatur, Maus, sowie Vorlagenhalter und Steuereinheit (Rechner). |
|
Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung beinhaltet z.B. das Berücksichtigen von
- Höhen (Tischhöhe 72 cm),
- Größen (Gesamtfläche des Arbeitstisches bei Tischkombination mindestens 1,28 m2),
- Tiefen (Tischtiefe mindestens 80 cm)
und
- Neigungen
der Arbeitsfläche sowie der Abmessungen des Beinraumes (Beinraumhöhe mindestens 65 cm, Beinraumbreite mindestens 58 cm, Beinraumtiefe mindestens 60 cm) und der Beschaffenheit, z.B. Einstellbarkeit auf Körpergröße und Sitzhaltung, des Arbeitsstuhles. |
|
Arbeitsumgebung beinhaltet z.B.
- die Farbgestaltung für Raumbegrenzungsflächen, d.h. matte und seidenmatte Farben bzw. Oberflächen, z.B. für Wände, Decke, Boden, Türen, sowie für Geräte, Arbeitsflächen und Einrichtungen,
- Klima (mit Temperaturen zwischen 20 °C und 24 °C),
- Lärm (bis maximal 55 dB(A)).
Siehe auch Bildschirmarbeitsverordnung. |
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3.6.24 |
Dekorationen, offenes Licht |
|
Für Dekorationen in Gaststätten dürfen leicht entflammbare Stoffe nicht verwendet werden. Dekorationen aus Kunststoff, die nach dem Einbau unter Hitzeeinwirkung brennend abtropfen können, dürfen nicht benutzt werden. Dekorationen aus natürlichem Laub oder Nadelholz dürfen sich in Gasträumen nur befinden, solange sie frisch sind. In Fluren und Treppenräumen sind derartige Dekorationen unzulässig. Offenes Licht, wie Kerzen und Petroleumlampen, darf in Gasträumen nur auf Tischen und Theken verwendet werden. |
3.6.25 |
Kühlräume |
|
Kühlräume müssen jederzeit verlassen werden können, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind.
|
Dies wird erreicht, wenn sich mindestens eine Tür des Raumes jederzeit von innen öffnen lässt oder ein von innen zu öffnender Notausstieg vorhanden ist und diese Ausgänge auch bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden können. Das Auffinden kann durch Kennzeichnung der Ausgänge und der Rettungswege durch Sicherheitsbeleuchtung, Rettungskennzeichenleuchte und bei Räumen unter 100 m2 auch durch Markierungen aus nachleuchtenden Materialien erreicht werden. |
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Auf der Innenseite der Kühlraumtür sollte gut erkennbar und leicht verständlich angegeben sein, wie das Entriegeln der Tür durchzuführen ist. |
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Siehe auch Anhang D der DIN EN 378-1 "Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und Auswahlkriterien". |
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3.6.26 |
Lagerung |
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Lagergut muss so gestapelt oder in Regale eingebracht werden, dass Versicherte durch herabfallendes, umfallendes oder wegrollendes Lagergut nicht gefährdet werden. |
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Gegen äußere Einwirkungen muss das Lagergut so geschützt sein, dass keine gefährlichen oder physikalischen Veränderungen des gelagerten oder gestapelten Gutes eintreten und Verpackungen in ihrer Formbeständigkeit nicht beeinträchtigt werden.
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Äußere Einwirkungen sind z.B. Nässe oder Temperatur, die ein Schrumpfen oder Quellen des gelagerten Gutes bewirken oder durch Korrosion, Fäulnis, Austrocknung, Versprödung die Haltbarkeit der Verpackung mindern können. |
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3.6.27 |
Reinigung |
3.6.27.1 |
Um für die Versicherten einen hygienisch einwandfreien Arbeitsplatz zu gewährleisten, sollte der Unternehmer einen Reinigungsplan erstellen, in dem mindestens Folgendes festgelegt wird:
- Reinigungspersonal,
- Reinigungsumfang,
- Reinigungsintervalle,
- Reinigungsgeräte
und
- Reinigungsmittel.
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3.6.27.2 |
Müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel gereinigt werden, sind entsprechend deren Schutzart geeignete Reinigungsverfahren festzulegen.
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Erfahrungsgemäß ungeeignet ist der Einsatz von Hochdruckreinigern. |
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Bei der Reinigung von Maschinen und Geräten ist die entsprechende Betriebsanleitung zu beachten. |
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3.6.27.3 |
Bei Reinigungsarbeiten an scharfkantigen Rosten oder Blechen sind geeignete Handschuhe aus schnittfestem Material zu tragen. Zum Ausheben von Bodenrosten sind geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und von den Versicherten zu benutzen.
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Geeignete Schnittschutzhandschuhe können z.B. aus verstrickten Spezialfasern bestehen. |
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3.6.27.4 |
Zum Reinigen von hochgelegenen Einrichtungen, z.B. Leuchten, müssen geeignete Aufstiege oder Podeste verwendet werden. Das Betreten, z.B. von Stühlen, Tischen, Theken, ist nicht zulässig. |
3.6.27.5 |
Bei Arbeiten im feuchten Milieu hat der Unternehmer einen Hautschutzplan aufzustellen. Hierbei sollte er sich arbeitsmedizinisch oder fachkundig beraten lassen.
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Die Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt" (TRGS 401) regelt Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten
- einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit, d.h. regelmäßig täglich mehr als ca. zwei Stunden mit ihren Händen, Arbeiten im feuchten Milieu ausführen,
- einen entsprechenden Zeitraum feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen
oder
- häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen bzw. desinfizieren müssen.
Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197). |
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3.6.27.6 |
Ist auf Grund der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Reinigungsmitteln damit zu rechnen, dass diese gesundheitsgefährdend einwirken, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und zu benutzen.
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Hierzu gehören z.B. geeignete Schutzhandschuhe mit langen Stulpen, die bis zum Oberarm reichen und, wenn über Kopf gearbeitet werden muss, Augen- bzw. Gesichtsschutz. |
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Siehe auch § 29 Abs. 1 und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), BG-Regeln "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192), "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197) und Sicherheitsdatenblätter des Herstellers zu dem jeweiligen Reinigungsmittel. |
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3.6.27.7 |
Für den sicheren Umgang mit den zur Reinigung eingesetzten Gefahrstoffen hat der Unternehmer Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Versicherten haben sie zu beachten. Die eingesetzten Mittel sind entsprechend den Angaben des Herstellers zu verwenden.
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Siehe auch § 14 der Gefahrstoffverordnung. |
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3.6.27.8 |
Für das Dosieren von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln in das Reinigungswasser sind geeignete Dosiereinrichtungen bereitzustellen und zu benutzen. |
3.6.27.9 |
Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) dürfen zur Reinigung nur dann verwendet werden, wenn die Hersteller der zu reinigenden Einrichtungen die Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern zulassen und im Reinigungsumfeld keine zusätzlichen Gefährdungen auftreten können.
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Zusätzliche Gefährdungen entstehen z.B. durch
- schadstoffbehaftete, aufgewirbelte Aerosole, die eingeatmet werden,
- elektrischen Schlag,
- beeinträchtigte Bausubstanz.
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3.6.27.10 |
Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Mikroorganismen sind Reinigungsgeräte nach deren Gebrauch zu reinigen.
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Aufbewahrungsräume für Reinigungsgeräte müssen be- und entlüftet sein. |
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3.6.28 |
Vermeidung der Selbstentzündung fett- und ölverschmutzter Textilien |
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Fett- und ölverschmutzte Textilien sind in einem darauf abgestimmten Waschprogramm zu waschen. |
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Die Abkühlphase des Trocknerprogramms darf nicht verkürzt werden. |
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Getrocknete Textilien dürfen nur abgekühlt gestapelt oder verpackt werden.
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Siehe auch Betriebsanweisung "Vermeidung von Selbstentzündung fettverschmutzter Textilien in der Wäscherei und dem Wäschelager" (CD der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten). |
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3.6.29 |
Manuelles Spülen und Polieren von Gläsern |
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Beim manuellen Spülen und Polieren von Gläsern sind Arbeitweisen anzuwenden, die die Eintrittswahrscheinlichkeit von Verletzungen minimieren.
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Dies kann durch sorgfältigen Umgang mit leicht zerbrechlichen Gläsern und durch die Verwendung von schnittfesten Poliertüchern erreicht werden. |
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Durch den Einsatz von Gläserspülmaschinen kann diese Gefährdung entscheidend minimiert werden. |
Glasbruch muss sofort entfernt werden. |
3.6.30 |
Entsorgung von Abfällen |
3.6.30.1 |
Beim Entsorgen von Gegenständen mit scharfen Kanten, z.B. Dosendeckel, Glasscherben, welche erfahrungsgemäß zu Schnittverletzungen führen, sind geeignete Schutzhandschuhe bereitzustellen und zu benutzen.
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Siehe auch § 29 Abs. 1 und § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195). |
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3.6.30.2 |
Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle müssen stets geschlossen gehalten werden. An Arbeitsplätzen aufgestellte Sammelbehälter sind regelmäßig, mindestens jedoch zum Ende der Arbeitsschicht, in die Entsorgungsbehälter zu entleeren. |
3.6.30.3 |
Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle, die bis zur Entsorgung zwischengelagert werden, sind möglichst kühl (maximal 10 °C) aufzustellen, um einer schnellen Zersetzung der Abfälle entgegenzuwirken. |
3.6.30.4 |
Zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung durch Mikroorganismen müssen Sammelbehälter für Lebensmittelabfälle nach der Entleerung gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. |
3.6.31 |
Gefahrstoffe
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3.6.31.1 |
Der Arbeitgeber hat zunächst festzustellen, ob die Versicherten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. |
3.6.31.2 |
Gibt es im Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob andere Stoffe mit geringerem Gefahrenpotential eingesetzt werden können. Unter Umständen ist auf diese Weise der Verzicht auf weitere Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise möglich. |
3.6.31.3 |
Können Gefahrstoffe nicht ersetzt werden, hat der Arbeitgeber die Gefährdung zu beseitigen oder zu minimieren.
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Eine Unfallgefährdung ist z.B. zu verringern durch die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel wie Transporthilfsmittel oder Umfüllvorrichtungen. Eine Gefährdung durch die Aufnahme von Gefahrstoffen über die Atemwege kann verringert werden durch die Wahl eines geeigneten Arbeitsverfahrens, z.B. feucht wischen statt sprühen. |
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3.6.31.4 |
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen erstellt werden. Sie muss unabhängig von der Zahl der Beschäftigten dokumentiert werden. |
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Die Gefährdungsbeurteilung ist auf dem aktuellen Stand zu halten.
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Fachkundige Personen sind insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der Hersteller. |
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3.6.31.5 |
Der Arbeitgeber hat
- ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen,
- sicherzustellen, dass
- alle Behälter, Gebinde, Flaschen, Rohrleitungen und Ähnliches, die Gefahrstoffe enthalten, eindeutig gekennzeichnet sind,
- Gefahrstoffe nicht in Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Verwechselung mit Lebensmitteln führen können,
- Gefahrstoffe nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln gelagert werden,
- nicht mehr benötigte Gefahrstoffe aus dem Arbeitsbereich entfernt, in dafür festgelegten Bereichen oder Schränken aufbewahrt oder gelagert oder sachgerecht entsorgt werden. Gleiches gilt für geleerte Behältnisse, die aber noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können.
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3.6.31.6 |
Der Arbeitgeber hat
- basierend auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in verständlicher Form und Sprache zu erstellen,
- die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach wiederkehrend, mindestens aber einmal jährlich, mündlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen; die Unterweisung ist zu dokumentieren.
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Hinweis: Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Jugendliche halbjährlich unterwiesen werden. |
- bei bestimmten Gefahrstoffen oder Tätigkeiten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten oder durchführen zu lassen.
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3.6.32 |
Flüssiggasanlagen mit ortsbeweglichen Druckgeräten (Flüssiggasflaschen) |
3.6.32.1 |
Flüssiggasanlagen für Brennzwecke (soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden) dürfen nur von Versicherten betrieben oder gewartet werden, die im Betreiben oder in der Wartung dieser Anlagen nachweislich unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen. |
3.6.32.2 |
Es ist für jede Flüssiggasanlage für Brennzwecke (soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt wird) eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in der alle für den sicheren Betrieb, z.B. Angaben über Aufstellung, Inbetriebnahme, Stillsetzung, Verhalten bei Störungen, Verhalten bei Gefahr- oder Brandfällen, erforderliche Prüfungen, sachgemäße Installation, erforderliche Schutzmaßnahmen, erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. |
3.6.32.3 |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung
- den Versicherten bekannt gemacht wird,
- für die Versicherten am Betriebsort jederzeit zugänglich ist,
- von den Versicherten beachtet wird.
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Hierzu gehört auch, dass die von den Herstellern mitgelieferten Benutzerinformationen (Betriebsanleitungen) beachtet werden. |
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3.6.33 |
Getränkeschankanlagen
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Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.33 ergeben sich aus der BG-Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" (DGUV Regel 110-007 Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen ) und der Arbeits-Sicherheits-Information "Druckgase zur Versorgung von Getränkeschankanlagen" (ASI 6.80). |
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3.6.33.1 |
Der Unternehmer hat Getränkeschankanlagen in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen und notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen. |
3.6.33.2 |
In der Nähe der Druckgasversorgung ist eine "Betriebsanweisung für den Umgang mit Druckgasflaschen von Getränkeschankanlagen" anzubringen.
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Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 2 der BG-Regel "Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen" (BGR 228). |
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3.6.33.3 |
Getränkeschankanlagen sind regelmäßig nach spezifischem Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren, damit Getränke oder Grundstoffe nicht nachteilig beeinflusst werden.
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Orientierende Reinigungs- und Desinfektionsintervalle sind
- Abschnitt 5.2 der DIN 6650-6 "Anforderungen an Reinigung und Desinfektion"
und
- Abschnitt 4.6 der "Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in der Gastronomie"
zu entnehmen. |
Reinigung und Desinfektion sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind an der Betriebsstätte aufzubewahren.
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Siehe auch Abschnitt 11 der DIN 6650-6. |
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3.6.34 |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
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Montage- und Änderungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder von unterwiesenen Versicherten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
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Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektrogeselle, Elektromeister oder Elektroingenieur nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren. |
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Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3). |
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3.6.35 |
Erste Hilfe
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Die Anforderungen des Abschnittes 3.6.35 ergeben sich aus den §§ 24 bis 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). |
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3.6.35.1 |
Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse, wie Ausdehnung und Struktur des Betriebes, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. |
3.6.35.2 |
Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
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In Gaststätten bis 20 anwesende Versicherte muss mindestens ein "Kleiner Verbandkasten" nach DIN 13157 vorhanden sein. |
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In Gaststätten von 21 bis 100 anwesenden Versicherten muss mindestens ein "Großer Verbandkasten" nach DIN 13169 vorhanden sein. |
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Je weitere 100 anwesende Versicherte muss zusätzlich ein "Großer Verbandkasten" nach DIN 13169 vorhanden sein. |
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Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten. |
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Siehe auch Arbeitssicherheits-Information "Erste-Hilfe-Material" (ASI 0.91). |
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3.6.35.3 |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
- Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: 10 % der Versicherten.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
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Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Lehrgangsgebühr für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Berufsgenossenschaft. |
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3.6.35.4 |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in Abständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
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Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muss sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Der Ersthelfer kann in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen. |
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3.6.35.5 |
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentationen fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die Namen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
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Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder durch automatische Datenverarbeitung erfolgen. |
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