3.7 |
Prüfung der Arbeitsmittel |
3.7.1 |
Allgemeines |
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Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel von befähigten Personen prüfen zu lassen. |
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Prüfungen sind an allen Arbeitsmitteln erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können. Für diese Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. |
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Prüfungen von Arbeitsmitteln sind auch erforderlich:
- nach der Montage und vor der Inbetriebnahme, wenn deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
- nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.
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Siehe auch § 10 der Betriebssicherheitsverordnung. |
Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.
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3.7.2 |
Befähigte Person |
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Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
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Siehe auch § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung und Technische Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203). |
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3.7.3 |
Empfohlene Prüffristen für Arbeitsmittel |
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Beispiele:
Arbeitsmittel, Prüfobjekte |
Prüffrist |
Schutzeinrichtungen und Verriegelungen an Nahrungsmittelmaschinen |
Einmal jährlich |
Waschschleudermaschinen, Wäscheschleudern (Wäschezentrifugen) |
Einmal jährlich |
Getränkeschankanlagen |
- Sicherheitstechnische Prüfung:
Alle zwei Jahre
- Hygienische Prüfung:
Alle zwei Jahre
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Flüssiggasanlagen |
- Ortsfeste Verbrauchsanlagen:
Alle vier Jahre
- Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen:
Alle zwei Jahre
- Ortsfeste Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche:
Einmal jährlich
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
- Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel:
Alle vier Jahre
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt):
Alle sechs Monate
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Lasereinrichtungen |
Einmal jährlich |
Stellmaschinen für Kegel und Pins |
Einmal jährlich |
Anlagen zur Wasseraufbereitung |
Einmal jährlich |
Kraftbetätigte Türen und Tore |
Einmal jährlich |
Feuerlöscher |
Alle zwei Jahre |
Feuerlöschanlagen |
Einmal jährlich |
Sicherheitsbeleuchtung |
Einmal jährlich |
Winden, Hub- und Zuggeräte |
Einmal jährlich |
Flüssigkeitsstrahler |
Einmal jährlich |
Güteraufzüge |
Alle zwei Jahre |
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3.7.4 |
Feste Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen |
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Überwachungsbedürftigen Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in vorgegebenen Fristen geprüft werden.
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Zu den überwachungsbedürftige Anlagen gehören z.B. Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Druckgeräte, Dampfkesselanlagen. |
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Siehe auch § 1 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung. |
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Beispiele:
Arbeitsmittel, Prüfobjekte |
Wiederkehrende Prüffrist |
Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) |
Spätestens alle zwei Jahre |
Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, z.B. Hubarbeitsbühnen, Fassadenaufzüge |
Spätestens alle vier Jahre |
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Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
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3.7.5 |
Aufzeichnungen |
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Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen. |
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Die geforderten Aufzeichnungen müssen jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde am Betriebsort vorgelegt werden können. |
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Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
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Siehe auch § 11 der Betriebssicherheitsverordnung. |
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