1. Anwendungsbereich

  Diese Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft.

  Das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft beinhaltet z. B. den Umgang mit Arbeitsmitteln, Anlagen und Arbeitsstoffen z. B.:
  • Betäubungsgeräte und -anlagen,
  • Immobilisierungseinrichtungen, Enthaarungsmaschinen,
  • Enthäutemaschinen und -einrichtungen,
  • elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung,
  • Werkzeuge, wie Handmesser, Wetzstähle, Beile, Spalter,
  • handgeführte Sägen
  • Schlacht- und Fleischtransportbahnen,
  • Lastaufnahmemittel (Haken)
  • Rückenspaltmaschinen, Kopfspaltmaschinen,
  • Entschwartungsmaschinen,
  • Sägemaschinen,
  • Kutter, Wölfe,
  • Aufschnittschneidemaschinen,
  • Wurstfüllmaschinen,
  • Gefahrstoffe (Reinigung und Desinfektion),
  • tierische Produkte.
Betriebe der Fleischwirtschaft sind z. B.:
  • Fleischgewinnung (Schlachtung und Zerlegung),
  • Produktion von Fleisch- und Wurstwaren,
  • Verkauf und Lagerung von Fleisch und Fleischprodukten,
  • Fleischhandel,
  • Betriebe mit Küchen.